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Kriege als Heeresbeamte oder als Anwärter auf eine Beamtenstellung in der
Heeresverwaltung teilgenommen haben oder welche als solche kriegsinvalide
geworden sind, werden in der Weise festgesetzt, daß die Pension bei vollendeter
zehnjähriger oder kürzerer Dienstzeit 20/60 des zuletzt bezogenen pensionsfähigen
Diensteinkommens beträgt und nach vollendetem zehnten Dienstjahre mit jedem
weiter zurückgelegten Dienstjahre bis zum vollendeten dreißigsten Dienstjahr um
1/60 und von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahr um 1/120 des zuletzt
bezogenen pensionsfähigen Diensteinkommens steigt. Uber den Betrag von 45/60
dieses Einkommens hinaus findet eine Steigerung nicht statt. In dem im § 39
des Reichsbeamtengesetzes erwähnten Falle kann den vorbezeichneten Beamten eine
Pension bis zu 20/60 des zuletzt bezogenen pensionsfähigen Diensteinkommens
gewährt werden. Im übrigen finden auf die erhöhten Pensionen dieser Beamten
die Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes Anwendung. Neben der erhöhten
Pension wird die Verstümmelungszulage in Grenzen des Abs. 8 gewährt.
§ 33.
Die Heeresbeamten des Beurlaubtenstandes haben Anspruch auf Pensions--
gebührnisse nach den Vorschriften für die Heeresbeamten des Friedensstandes,
wenn sie infolge einer Dienstbeschädigung dienstunfähig geworden sind. Die
Pension wird nur gewährt, solange die Dienstfähigkeit infolge der Dienst-
beschädigung aufgehoben ist.
Die Pension wird nach dem pensionsfähigen Diensteinkommen der der
Amtsstellung des Beamten am Schlusse seiner letzten Dienstleistung entsprechenden
Beamtenklasse des Friedensstandes bemessen. Bestehen mehrere Gehaltsklassen, so
wird das Gehalt der höheren Klasse angerechnet, wenn ein dem Dienstalter nach
jüngerer Beamter des Friedensstandes bis zum Schlusse der letzten Dienstleistung
in die höhere Gehaltsklasse eingerückt ist. ·
Die §§ 19, 20 Abs.1, 2 , §§ 21, 30 , 31 Abs. 2 finden Anwendung.
§ 34.
Beamte der Zivilverwaltung, Geistliche und andere kirchliche Beamte, die
während der Dauer eines Krieges bei dem Feld- oder Besatzungsheer als Heeres-
beamte verwendet werden und nicht zu den Heeresbeamten des Beurlaubtenstandes
( § 33) gehören, haben gegen den Militärfiskus Anspruch auf Pension, wenn
sie durch eine im Dienste als Heeresbeamte erlittene Dienstbeschädigung zur
Fortführung des Zivildienstes dauernd unfähig geworden sind und deshalb aus
dem Zivildienst ausscheiden müssen.
Für die Bemessung und Zahlung der Pension gelten die Vorschriften des
Reichsbeamtengesetzes.
Der Berechnung der Pension wird das pensionsfähige Zivildiensteinkommen
zu Grunde gelegt, welches dem Beamten zur Zeit des Ausscheidens aus dem
Zivildienste zusteht. Steht ihm ein pensionsfähiges Zivildiensteinkommen nicht