Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                             — 577 — 
Kriege als Heeresbeamte oder als Anwärter auf eine Beamtenstellung in der 
Heeresverwaltung teilgenommen haben oder welche als solche kriegsinvalide 
geworden sind, werden in der Weise festgesetzt, daß die Pension bei vollendeter 
zehnjähriger oder kürzerer Dienstzeit 20/60 des zuletzt bezogenen pensionsfähigen 
Diensteinkommens beträgt und nach vollendetem zehnten Dienstjahre mit jedem 
weiter zurückgelegten Dienstjahre bis zum vollendeten dreißigsten Dienstjahr um 
1/60 und von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahr um 1/120 des zuletzt 
bezogenen pensionsfähigen Diensteinkommens steigt. Uber den Betrag von 45/60 
dieses Einkommens hinaus findet eine Steigerung nicht statt. In dem im § 39 
des Reichsbeamtengesetzes erwähnten Falle kann den vorbezeichneten Beamten eine 
Pension bis zu 20/60 des zuletzt bezogenen pensionsfähigen Diensteinkommens 
gewährt werden. Im übrigen finden auf die erhöhten Pensionen dieser Beamten 
die Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes Anwendung. Neben der erhöhten 
Pension wird die Verstümmelungszulage in Grenzen des Abs. 8 gewährt. 
                                                     §  33. 
         Die Heeresbeamten des Beurlaubtenstandes haben Anspruch auf Pensions-- 
gebührnisse nach den Vorschriften für die Heeresbeamten des Friedensstandes, 
wenn sie infolge einer Dienstbeschädigung dienstunfähig geworden sind. Die 
Pension wird nur gewährt, solange die Dienstfähigkeit infolge der Dienst- 
beschädigung aufgehoben ist. 
Die Pension wird nach dem pensionsfähigen Diensteinkommen der der 
Amtsstellung des Beamten am Schlusse seiner letzten Dienstleistung entsprechenden 
Beamtenklasse des Friedensstandes bemessen. Bestehen mehrere Gehaltsklassen, so 
wird das Gehalt der höheren Klasse angerechnet, wenn ein dem Dienstalter nach 
jüngerer Beamter des Friedensstandes bis zum Schlusse der letzten Dienstleistung 
in die höhere Gehaltsklasse eingerückt ist. · 
     Die   §§  19,  20  Abs.1,   2   ,  §§  21,  30  ,  31  Abs.  2  finden  Anwendung.
 
                                                        § 34. 
Beamte der Zivilverwaltung, Geistliche und andere kirchliche Beamte, die 
während der Dauer eines Krieges bei dem Feld- oder Besatzungsheer als Heeres- 
beamte verwendet werden und nicht zu den Heeresbeamten des Beurlaubtenstandes 
( § 33) gehören, haben gegen den Militärfiskus Anspruch auf Pension, wenn 
sie durch eine im Dienste als Heeresbeamte erlittene Dienstbeschädigung zur 
Fortführung des Zivildienstes dauernd unfähig geworden sind und deshalb aus 
dem Zivildienst ausscheiden müssen. 
   Für die Bemessung und Zahlung der Pension gelten die Vorschriften des 
Reichsbeamtengesetzes. 
     Der Berechnung der Pension wird das pensionsfähige Zivildiensteinkommen 
zu Grunde gelegt, welches dem Beamten zur Zeit des Ausscheidens aus dem 
Zivildienste zusteht. Steht ihm ein pensionsfähiges Zivildiensteinkommen nicht
	        
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