Nummer Zollsatz
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bulgarischen Bezeichnung der Waren Einheit in
allgemeinen
Tarifs Franken
305 Pelzwerk, einfach durch Nähen zugerichtet, aber nicht kon-
fektioniert:
a) aus gewöhnlichen Fellen .... 100 kg 100
b) aus feinen Fellen . ... - 400
Anmerkung zu Nr. 305 und 306. Man rechnet unter die
zugerichteten, aber nicht konfektionierten Pelzwaren (Nr. 305):
Tafeln oder Futter aus Rückenfellen von Eichhörnchen, sibirischem
Wiesel, Biber, Hamster, Bisamratte, russischer Ratte und anderen
ähnlichen Tieren (Zehengängern)) Tafeln oder Futter von Hase,
Kaninchen, Haus- und Wildkatze, Steinmarder, Fischotter usw., zu-
sammengenäht in viereckiger, runder oder spitzer Form, aber nicht
für die Konfektion bestimmter Gegenstände zugeschnitten oder zu-
sammengenäht]) Stücke und Abfälle von Pelzwerk sowie Decken aus
Ziegen., Angora- und Schaffellen, aus einem Stück geschnitten, ohne
Futter.
Als konfektionierte Pelzwaren (Nr. 306) werden angesehen: Felle,
die in gerade oder krumme Streifen zu Besätzen zugeschnitten oder
zu Bändern oder dergleichen geschnitten und zurechtgemacht sind;
Schwänze, die für Boas, Gehänge usw. aufgezogen, zu bestimmten
Zwecken zugeschnitten oder abgepaßt sind, auch genäht; Pelzfutter
und Pelzbesätze, zusammengenäht oder nicht; Decken aus Pelzwerk
ohne Futter (mit Ausnahme der in Nr. 305 genannten Tafeln, Futter
und Decken autg Schaf. oder Angorafellen)) ferner alle gefütterten,
besetzten und montierten Decken; Boas, Mäntel, Pellerinen (Pelz.
mantillen), Muffe nebst Gehängen) Pelzröcke (Pelzjacken), Pelzbarette
(Mützen), Pelzhandschuhe, Pelzschuhwerk, konfektioniert, jedoch nicht
mit Stoff überzogen.
Als gewöhnliches Pelzwerk im Sinne der Nr. 305 a und 306a
werden angesehen: Felle von Lämmern, auch von totgeborenen, mit
Ausnahme der gefärbten oder sonstwie zugerichteten wie Astrachans,
Persianer usw.; Felle von Ziege (auch Angoraziege), Haus- und Wild-
katze, Hase, Kaninchen, Biber, Hamster, Dachs, Opossum, Murmeltier,
Ratte, Fuchs, Wolf, Hund, Schakal, Haarseehund, nordamerikanischem
Bär, grauem, grauschwarzem und schwarzem Bär, Rehziege, Hirsch,
Gemse (Antilope), Hyäne, Kalb, Rind, Büffel, Esel, Pferd, Schwein,
Nerz, Waschbär, Bisamratte, gemeinem Fischotter, gemeinem Eich-
hörnchen.
Als feines Pelzwerk im Sinne der Nr. 305b und 306b werden
betrachtet: Zobelfelle, Astrachans, Felle von Stein- und Hausmarder,
Seeotter, Blaufuchs, Schwarzfuchs, Pelzseehund, russischem Eich-
hörnchen (Feh), Tibethkatze und andere ähnliche.
Zugerichtete Felle zur Pelzwerkbereitung, welche Felle nachahmen,
die einem höheren Zollsatz unterliegen — mit Ausnahme der Astra-
chans —, werden nach dem Zollsatz für die ursprünglichen Felle verzollt
und nicht nach demjenigen für die Felle, die nachgeahmt werden.
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