Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

  
  
Nummer Zollsatz 
6 
bulgarischen Bezeichnung der Waren Einheit in 
allgemeinen 
Tarifs Franken 
305 Pelzwerk, einfach durch Nähen zugerichtet, aber nicht kon- 
fektioniert: 
a) aus gewöhnlichen Fellen .... 100 kg 100 
b) aus feinen Fellen . ... - 400 
  
Anmerkung zu Nr. 305 und 306. Man rechnet unter die 
zugerichteten, aber nicht konfektionierten Pelzwaren (Nr. 305): 
Tafeln oder Futter aus Rückenfellen von Eichhörnchen, sibirischem 
Wiesel, Biber, Hamster, Bisamratte, russischer Ratte und anderen 
ähnlichen Tieren (Zehengängern)) Tafeln oder Futter von Hase, 
Kaninchen, Haus- und Wildkatze, Steinmarder, Fischotter usw., zu- 
sammengenäht in viereckiger, runder oder spitzer Form, aber nicht 
für die Konfektion bestimmter Gegenstände zugeschnitten oder zu- 
sammengenäht]) Stücke und Abfälle von Pelzwerk sowie Decken aus 
Ziegen., Angora- und Schaffellen, aus einem Stück geschnitten, ohne 
Futter. 
Als konfektionierte Pelzwaren (Nr. 306) werden angesehen: Felle, 
die in gerade oder krumme Streifen zu Besätzen zugeschnitten oder 
zu Bändern oder dergleichen geschnitten und zurechtgemacht sind; 
Schwänze, die für Boas, Gehänge usw. aufgezogen, zu bestimmten 
Zwecken zugeschnitten oder abgepaßt sind, auch genäht; Pelzfutter 
und Pelzbesätze, zusammengenäht oder nicht; Decken aus Pelzwerk 
ohne Futter (mit Ausnahme der in Nr. 305 genannten Tafeln, Futter 
und Decken autg Schaf. oder Angorafellen)) ferner alle gefütterten, 
besetzten und montierten Decken; Boas, Mäntel, Pellerinen (Pelz. 
mantillen), Muffe nebst Gehängen) Pelzröcke (Pelzjacken), Pelzbarette 
(Mützen), Pelzhandschuhe, Pelzschuhwerk, konfektioniert, jedoch nicht 
mit Stoff überzogen. 
Als gewöhnliches Pelzwerk im Sinne der Nr. 305 a und 306a 
werden angesehen: Felle von Lämmern, auch von totgeborenen, mit 
Ausnahme der gefärbten oder sonstwie zugerichteten wie Astrachans, 
Persianer usw.; Felle von Ziege (auch Angoraziege), Haus- und Wild- 
katze, Hase, Kaninchen, Biber, Hamster, Dachs, Opossum, Murmeltier, 
Ratte, Fuchs, Wolf, Hund, Schakal, Haarseehund, nordamerikanischem 
Bär, grauem, grauschwarzem und schwarzem Bär, Rehziege, Hirsch, 
Gemse (Antilope), Hyäne, Kalb, Rind, Büffel, Esel, Pferd, Schwein, 
Nerz, Waschbär, Bisamratte, gemeinem Fischotter, gemeinem Eich- 
hörnchen. 
Als feines Pelzwerk im Sinne der Nr. 305b und 306b werden 
betrachtet: Zobelfelle, Astrachans, Felle von Stein- und Hausmarder, 
Seeotter, Blaufuchs, Schwarzfuchs, Pelzseehund, russischem Eich- 
hörnchen (Feh), Tibethkatze und andere ähnliche. 
Zugerichtete Felle zur Pelzwerkbereitung, welche Felle nachahmen, 
die einem höheren Zollsatz unterliegen — mit Ausnahme der Astra- 
chans —, werden nach dem Zollsatz für die ursprünglichen Felle verzollt 
und nicht nach demjenigen für die Felle, die nachgeahmt werden. 
  
  
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