Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                             — 602 — 
                                                  § 35. 
Das Recht auf den Bezug der Versorgungsgebührnisse ruht: 
1. solange der Versorgungsberechtigte nicht Reichsangehöriger ist; 
2. wenn gegen den Versorgungsberechtigten wegen Hochverrats, Landes- 
verrats, Kriegsverrats oder wegen Verrats militärischer Geheimnisse 
vor einem Zivilgerichte die öffentliche Klage erhoben oder im militär- 
gerichtlichen Verfahren die Einleitung der Strafverfolgung angeordnet 
worden ist, solange der Versorgungsberechtigte sich im Ausland auf- 
hält oder sein Aufenthalt unbekannt ist. Die einbehaltenen Gebührnisse 
werden ausgezahlt, wenn der Versorgungsberechtigte rechtskräftig frei- 
gesprochen oder zu geringerer als Zuchthausstrafe verurteilt worden ist 
oder wenn dem strafgerichtlichen Verfahren wegen unzureichender Ver- 
dachtsgründe oder wegen mangelnder Strafbarkeit keine weitere Folge 
gegeben wird. 
                                                       §  36. 
Das Recht auf den Bezug der Rente (§§ 9 bis 11) und der Gebührnisse 
aus den §§ 24, 25 ruht: 
1. solange der Rentenberechtigte sich in einem Invalideninstitut oder in 
einer militärischen Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt befindet. 
Bei dem Aufenthalt in einer Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt 
ist denjenigen Rentenberechtigten, welche die Ernährer von Familien 
sind, die Rente nach Bedürfnis ganz oder zum Teil zur Bestreitung 
des Unterhalts ihrer Familie zu gewähren; 
2. bei vorübergehender Heranziehung zum aktiven Militärdienst in Höhe 
      des gewährten Diensteinkommens; 
3. während einer Anstellung oder Beschäftigung im Zivildienste nach Maß- 
       gabe folgender Vorschriften: 
a) es ruhen alle unter 21/100 der Vollrente zuerkannten Rententeile; 
b) von höheren Renten ruhen außerdem alle 9/% der Vollrente 
        übersteigenden Rententeile; 
c) Renten, die Kapitulanten lediglich auf Grund des § 1 Abs. 3 
zuerkannt worden sind, ruhen, soweit als Zivildiensteinkommen 
und nach § 9 bemessene Rente zusammen den jährlichen Betrag 
von 2 000 Mark übersteigen. Rententeile, die sich aus der Er- 
höhung der Vollrente gemäß §§ 10, 56 ergeben, bleiben hierbei 
außer Ansatz und ruhen nur nach der Vorschrift unter b; 
4. neben dem Bezug einer im Zivildienst erdienten Pension, soweit als 
Zivilpension und zuerkannte Rente zusammen den in der zuletzt be- 
kleideten Stelle erreichbaren Höchstpensionsbetrag oder, wenn es für 
den Pensionär günstiger ist, soweit als die tatsächlich erdiente Ziwil- 
pension und die nach Nr. 3b nicht ruhenden Rententeile zusammen 
den Betrag von 2000 Mark übersteigen. Der an den Pensionär 
nicht zu zahlende Rentenbetrag wird dem ivilpensionsfonds erstattet.
	        
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