Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                                      — 609 — 
Unterbrechung dienstlich aufgehalten haben, wird die dort zugebrachte Dienstzeit 
doppelt gerechnet. 
      Ausgenommen von dieser Doppelrechnung ist die in solche Jahre fallende 
Dienstzeit, welche bereits als Kriegsjahre zu erhöhtem Ansatze kommen. 
Diese Doppelrechnung ist ausgeschlossen bei Berechnung der Dienstzeit 
zwecks Erlangung des Anspruchs auf den Zivilversorgungsschein (§ 15). 
       Außerheimisch sind die Gewässer, welche weder zur Ostsee noch zur Nordsee 
gehören, diese gerechnet bis zur Linie Dover-Calais, längs der Ostküste Englands 
bis zu 3 Grad Westlänge von Greenwich und bis zum Breitenparallel von 
60 Grad Nordbreite. 
                                                       §  55. 
        Die im § 8 Abs. 1 bezeichneten Freiheitsstrafen können mit Genehmigung 
des Kaisers als Dienstzeit angerechnet werden.
 
                                        Betrag der Rente. 
                                                      §  56. 
           Eine Erhöhung der Vollrente tritt außer in den Fällen des § 10 Abs. 1 
für die Kapitulanten der Kaiserlichen Marine ein: 
1. um 75/100 der beim Ausscheiden bezogenen Dienstalters- und Seefahr- 
       zulage soweit als die Erhöhung die Hälfte der Vollrentenbeträge des 
       § 9 Abs. 1 nicht überschreitet, und 
2. um 75/100 der beim Ausscheiden bezogenen Fachzulage.
 
                                                   Rentenerhöhung.    
                                                         §  57. 
     Auf eine Rentenerhöhung im Betrage der Kriegszulage (§. 14) haben die- 
jenigen Personen der Unterklassen der Kaiserlichen Marine Anspruch, welche 
entweder: 
1. durch im Dienste erlittenen Schiffbruch oder infolge einer militärischen 
      Unternehmung auf einer dienstlichen Seereise oder 
2. infolge außerordentlicher Einflüsse des Klimas während eines dienstlichen 
       Aufenthalts in einem außereuropäischen Lande oder während einer 
      dienstlichen Seereise 
rentenberechtigt geworden sind, falls nicht die Verminderung ihrer Erwerbsfähigkeit 
eine Folge ihres Vorsatzes ist. 
Der Kaiser bestimmt, welche Unternehmung als eine militärische Unter- 
nehmung im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 anzusehen ist. 
Kriegszulage und Rentenerhöhung werden nicht nebeneinander gewährt.
	        
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