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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 31.
Inhalt: Gesetz wegen Anderung einiger Vorschriften des Reichsstempelgesetzes. S. 615. — Gesetz, be-
treffend die Ordnung des Reichshaushalts und die Tilgung der Reichsschuld. S. 820.
(Nr. 3247.) Gesetz wegen Anderung einiger Vorschriften des Reichsstempelgesetzes. Vom
3. Juni 1906.)
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
In dem Reichsstempelgesetze vom 14. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 275
werden hinter § 5 nachstehende Bestimmungen eingeschaltet:
§ 5a.
Insoweit von einer inländischen Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft
auf Aktien innerhalb eines Jahres nach Eintragung der Gesellschaft ins Handels-
register Aktien oder Aktienanteilscheine (Interimsscheine) nicht ausgegeben worden
sind, ist die im Tarif unter Nr. 1 a vorgesehene Stempelabgabe vom Betrage der
Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital der Gesellschaft auf Grund einer
spätestens zwei Wochen nach Ablauf des genannten Zeitraums beziehungsweise für die
bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Aktiengesellschaften oder Kommandit-
gesellschaften auf Aktien spätestens bis zum 1. März 1907 bei der Steuerstelle
einzureichenden Anmeldung zu entrichten. Das Gleiche gilt, wenn eine Gesellschaft
der bezeichneten Art das Grundkapital erhöht und innerhalb eines Jahres nach
Eintragung der erfolgten Erhöhung ins Handelsregister die Ausgabe der neuen
Aktien oder Aktienanteilscheine (Interimsscheine) nicht erfolgt ist. Zur Entrichtung
der Abgabe ist die Gesellschaft verpflichtet.
Reichs- Gesetzbl. 1906. 97
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juni 1906.