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Die Verjährung wird auch unterbrochen durch eine an den Zahlungs-
pflichtigen erlassene Aufforderung zur Zahlung oder durch die Bewilligung einer
von ihm nachgesuchten Stundung. Wird die Verjährung unterbrochen, so be-
ginnt eine neue Verjährung nicht vor dem Schlusse des Jahres, in welchem der
für die Beendigung der Unterbrechung maßgebende Zeitpunkt eintritt, und im
Falle der Bewilligung einer Stundung nicht vor dem Schlusse des Jahres, in
welchem die bewilligte Frist abläuft.
Artikel 8.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1906 in Kraft.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Fassung des im Artikel 1 bezeich-
neten Gesetzes, welche sich aus vorstehenden Vorschriften ergibt, in fortlaufender
Nummernfolge der Paragraphen als „Reichsstempelgesetz“ mit dem Datum des
vorliegenden Gesetzes durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 3. Juni 1906.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
(Nr. 3248.) Gesetz, betreffend die Ordnung des Reichshaushalts und die Tilgung der Reichs.-
schuld. Vom 3. Juni 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Teile des Gesetzes.
Die anliegenden Vorschriften:
1. wegen Anderung des Brausteuergesetzes,
2. wegen Besteuerung der Zigaretten,
3. wegen Anderung des Reichsstempelgesetzes,
4. wegen Besteuerung der Erbschaften
treten, soweit nicht im § 8 ein anderes bestimmt ist, einheitlich zugleich mit diesem
Gesetz in Kraft.