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Für den verwendeten Zucker ist die Steuer neben der Vermahlungssteuer
zu entrichten. Auch unterliegt der Zucker den für ihn in diesem Gesetz allgemein
vorgeschriebenen Aufsichtsmaßnahmen.
Für die Feststellung des Gewichts des auf die Malzsteuermühle gebrachten
Malzes ist, vorbehaltlich der Vorschrift im § 22c, die Anzeige der selbsttätigen
Verwiegungsvorrichtung maßgebend.
§ 22b.
Brauer, welche die Brausteuer als Vermahlungssteuer entrichten, dürfen
zur Bierbereitung nur Malz verwenden, das auf der eigenen Malzsteuermühle
geschrotet worden ist. Die Benutzung der Malzsteuermühle durch andere oder
das Ablassen von geschrotetem Malz an andere ist nur mit Genehmigung der
Steuerbehörde statthaft.
Besitzt der Brauer außer der von der Steuerbehörde zum Schroten des
Braumalzes genehmigten Malzsteuermühle noch andere, für sonstige Zwecke be-
stimmte, zum Schroten von Malz geeignete Vorrichtungen (Futterschrotmühlen usw.)
oder will er sich solche beschaffen, so hat er hiervon der Steuerbehörde Anzeige
zu erstatten und sich den für die Benutzung dieser Vorrichtungen etwa ange-
ordneten Maßnahmen zu unterwerfen.
§ 22c.
Von Beschädigungen der Malzsteuermühle oder der selbsttätigen Ver-
wiegungsvorrichtung, welche die Benutzung unterbrechen oder die Sicherheit
mindern, von Unregelmäßigkeiten in der Tätigkeit der Verwiegungsvorrichtung
sowie von Verletzungen des amtlichen Verschlusses haben die Brauer ohne Verzugs
und jedenfalls vor Ablauf von 24 Stunden der Hebestelle Meldung zu machen.
Wenn der amtliche Verschluß verletzt oder sonst die Sicherheit gefährdet ist, des-
gleichen wenn die Verwiegungsvorrichtung die Tätigkeit versagt oder unregelmeßig
ausübt, darf der Brauer bis zum Eintreffen eines Steuerbeamten nur unter
Zuziehung eines glaubwürdigen Zeugen Malz auf der Malzsteuermühle schroten.
Das Gewicht des geschroteten Malzes ist in diesem Falle unter Mitwirkuig des
zugezogenen Zeugen besonders festzustellen und im Mahlbuche (§ 22) anzuschreiben.
Der Steuerbeamte setzt die schadhafte oder unzuverlässige Verwegungs-
vorrichtung außer Betrieb und gewährt zur Ausbesserung oder Neuausstellung,
desgleichen zur Wiederherstellung der beschädigten Malzsteuermühle eine angemessene
Frist. Die einstweilige Benutzung der Malzsteuermühle ohne die Vewiegungs-
vorrichtung ist, wenn es zur Verhütung einer Betriebsstörung erforderlich ist,
unter sichernden Maßnahmen zu gestatten.
§ 22d.
Jedes Schroten von Malz ist nach der Beendigung sofort in ein Mahlbuch
einzutragen, das den Stand des an der Verwiegungsvorrichtung befindlichen Zähl-
werkes fortlaufend nachweist. Die Eintragung muß von dem Bauer oder dessen