Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                               — 626 — 
         Für den verwendeten Zucker ist die Steuer neben der Vermahlungssteuer 
zu entrichten. Auch unterliegt der Zucker den für ihn in diesem Gesetz allgemein 
vorgeschriebenen Aufsichtsmaßnahmen. 
         Für die Feststellung des Gewichts des auf die Malzsteuermühle gebrachten 
Malzes ist, vorbehaltlich der Vorschrift im § 22c, die Anzeige der selbsttätigen 
Verwiegungsvorrichtung maßgebend. 
                                                       §  22b. 
          Brauer, welche die Brausteuer als Vermahlungssteuer entrichten, dürfen 
zur Bierbereitung nur Malz verwenden, das auf der eigenen Malzsteuermühle 
geschrotet worden ist. Die Benutzung der Malzsteuermühle durch andere oder 
das Ablassen von geschrotetem Malz an andere ist nur mit Genehmigung der 
Steuerbehörde statthaft. 
          Besitzt der Brauer außer der von der Steuerbehörde zum Schroten des 
Braumalzes genehmigten Malzsteuermühle noch andere, für sonstige Zwecke be- 
stimmte, zum Schroten von Malz geeignete Vorrichtungen (Futterschrotmühlen usw.) 
oder will er sich solche beschaffen, so hat er hiervon der Steuerbehörde Anzeige 
zu erstatten und sich den für die Benutzung dieser Vorrichtungen etwa ange- 
ordneten Maßnahmen zu unterwerfen. 
                                                             § 22c. 
         Von Beschädigungen der Malzsteuermühle oder der selbsttätigen Ver- 
wiegungsvorrichtung, welche die Benutzung unterbrechen oder die Sicherheit 
mindern, von Unregelmäßigkeiten in der Tätigkeit der Verwiegungsvorrichtung 
sowie von Verletzungen des amtlichen Verschlusses haben die Brauer ohne Verzugs 
und jedenfalls vor Ablauf von 24 Stunden der Hebestelle Meldung zu machen. 
Wenn der amtliche Verschluß verletzt oder sonst die Sicherheit gefährdet ist, des- 
gleichen wenn die Verwiegungsvorrichtung die Tätigkeit versagt oder unregelmeßig 
ausübt, darf der Brauer bis zum Eintreffen eines Steuerbeamten nur unter 
Zuziehung eines glaubwürdigen Zeugen Malz auf der Malzsteuermühle schroten. 
Das Gewicht des geschroteten Malzes ist in diesem Falle unter Mitwirkuig des 
zugezogenen Zeugen besonders festzustellen und im Mahlbuche (§ 22) anzuschreiben. 
        Der Steuerbeamte setzt die schadhafte oder unzuverlässige Verwegungs- 
vorrichtung außer Betrieb und gewährt zur Ausbesserung oder Neuausstellung, 
desgleichen zur Wiederherstellung der beschädigten Malzsteuermühle eine angemessene 
Frist. Die einstweilige Benutzung der Malzsteuermühle ohne die Vewiegungs- 
vorrichtung ist, wenn es zur Verhütung einer Betriebsstörung erforderlich ist, 
unter sichernden Maßnahmen zu gestatten. 
                                                       § 22d. 
          Jedes Schroten von Malz ist nach der Beendigung sofort in ein Mahlbuch 
einzutragen, das den Stand des an der Verwiegungsvorrichtung befindlichen Zähl- 
werkes fortlaufend nachweist. Die Eintragung muß von dem Bauer oder dessen
	        
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