Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                       — 637 — 
    Die Steuerbehörde kann verlangen, daß Niederschriften einzelner Teile 
dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen in den Verkaufsstätten an in 
die Augen fallender Stelle ausgehängt werden. 
                                                        §  16. . 
         Die Steuerzeichen sind an den Packungen solange zu erhalten, bis diese 
geöffnet werden. Geöffnete, ganz oder teilweise entleerte Packungen dürfen mit 
Zigaretten Zigarettentabak, Zigarettenhülsen oder blättchen nicht nachgefüllt 
werden. Der Einzelverkauf darf nur aus den zugehörigen Umschließungen er- 
folgen. Geleerte Umschließungen sind alsbald zu vernichten. 
      Wer als Verkäufer Zigarettentabak, Zigaretten, Zigarettenhülsen oder 
blättchen empfängt, die nicht in der vorgeschriebenen Weise verpackt, bezeichnet 
und mit Steuerzeichen versehen sind, hat innerhalb einer Frist von drei Tagen 
der Steuerbehörde Anzeige zu erstatten. 
                                                       §  17. 
                            Strafvorschriften. Defraudation. 
        Wer es unternimmt, die Zigarettensteuer zu hinterziehen, macht sich der 
Defraudation schuldig. 
      Die Defraudation wird insbesondere als vollbracht angenommen: 
a) wenn mit der Herstellung von der Zigarettensteuer unterliegenden 
      Waren begonnen wird, bevor die Anzeige des Betriebs in der vor- 
       geschriebenen Weise erfolgt ist (§ 7); 
b) wenn der Zigarettensteuer unterliegende Waren vom Hersteller in 
       anderen als den hierfür angemeldeten Räumen aufbewahrt werden 
       C§ 11) ; 
c)   wenn die vorgeschriebenen Anschreibungen unrichtig geführt werden 
        (§§ 11, 12) 
d) wenn ber Zigarettensteuer unterliegende Waren aus der Erzeugungs- 
       stätte in den Inlandsverkehr gebracht werden, ohne daß sie in der 
        vorgeschriebenen Weise verpackt und auf den Packungen mit den im 
        § 5 vorgeschriebenen Angaben und mit den entsprechenden Steuerzeichen 
         versehen sind; 
e) wenn Verkäufer der Zigarettensteuer unterliegende Waren im Gewahrsam 
       haben, die der Vorschrift dieses Gesetzes zuwider mit den erforderlichen 
       Steuerzeichen ( 3) nicht versehen sind; 
f) wenn geöffnete, mit Steuerzeichen versehene Packungen der Vorschrift 
      des § 16 Abs. 1 Satz 2 zuwider nachgefüllt werden. 
     Das Dasein der Defraudation wird in den Fällen des Abs. 2 durch die 
daselbst bezeichneten Tatsachen begründet. Wird festgestellt, daß eine Hinterziehung 
nicht verübt oder nicht beabsichtigt ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach 
 § 20. statt.
	        
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