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Die Steuerbehörde kann verlangen, daß Niederschriften einzelner Teile
dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen in den Verkaufsstätten an in
die Augen fallender Stelle ausgehängt werden.
§ 16. .
Die Steuerzeichen sind an den Packungen solange zu erhalten, bis diese
geöffnet werden. Geöffnete, ganz oder teilweise entleerte Packungen dürfen mit
Zigaretten Zigarettentabak, Zigarettenhülsen oder blättchen nicht nachgefüllt
werden. Der Einzelverkauf darf nur aus den zugehörigen Umschließungen er-
folgen. Geleerte Umschließungen sind alsbald zu vernichten.
Wer als Verkäufer Zigarettentabak, Zigaretten, Zigarettenhülsen oder
blättchen empfängt, die nicht in der vorgeschriebenen Weise verpackt, bezeichnet
und mit Steuerzeichen versehen sind, hat innerhalb einer Frist von drei Tagen
der Steuerbehörde Anzeige zu erstatten.
§ 17.
Strafvorschriften. Defraudation.
Wer es unternimmt, die Zigarettensteuer zu hinterziehen, macht sich der
Defraudation schuldig.
Die Defraudation wird insbesondere als vollbracht angenommen:
a) wenn mit der Herstellung von der Zigarettensteuer unterliegenden
Waren begonnen wird, bevor die Anzeige des Betriebs in der vor-
geschriebenen Weise erfolgt ist (§ 7);
b) wenn der Zigarettensteuer unterliegende Waren vom Hersteller in
anderen als den hierfür angemeldeten Räumen aufbewahrt werden
C§ 11) ;
c) wenn die vorgeschriebenen Anschreibungen unrichtig geführt werden
(§§ 11, 12)
d) wenn ber Zigarettensteuer unterliegende Waren aus der Erzeugungs-
stätte in den Inlandsverkehr gebracht werden, ohne daß sie in der
vorgeschriebenen Weise verpackt und auf den Packungen mit den im
§ 5 vorgeschriebenen Angaben und mit den entsprechenden Steuerzeichen
versehen sind;
e) wenn Verkäufer der Zigarettensteuer unterliegende Waren im Gewahrsam
haben, die der Vorschrift dieses Gesetzes zuwider mit den erforderlichen
Steuerzeichen ( 3) nicht versehen sind;
f) wenn geöffnete, mit Steuerzeichen versehene Packungen der Vorschrift
des § 16 Abs. 1 Satz 2 zuwider nachgefüllt werden.
Das Dasein der Defraudation wird in den Fällen des Abs. 2 durch die
daselbst bezeichneten Tatsachen begründet. Wird festgestellt, daß eine Hinterziehung
nicht verübt oder nicht beabsichtigt ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach
§ 20. statt.