Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

  
                                                         643 
  
  
  
  
  
— — 
  
  
  
Der Steuersatz vermindert sich auf die Hälfte dieser 
Sätze, wenn das Ladegewicht des Wagens 5 Tonnen nicht 
übersteigt. Er erhöht sich auf das Einundeinhalbfache, 
wenn das Ladegewicht über 10 Tonnen aber nicht mehr 
als 15 Tonnen beträgt. Für je weitere 5 Tonnen Lade- 
gewicht tritt die Hälfte des Satzes hinzu. 
  
  
  
  
  
  
1 2 3 4 
Steuersatz Berechnung 
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom  der 
Stempelabgabe. 
Hundert Tausend Mark Pf. 
.  
(6.) b) Konnossemente und Frachtbriefe im Schiffsverkehre   
zwischen inländischen Häfen und ausländischen Häfen  
der Nord und Ostsee, des Kanals oder der nor-  
wegischen Küste............................. ————---—-10 
Wenn eine Urkunde über die Ladung eines ganzen 
Schiffsgefäßes lautet, wird bei einem Frachtbetrage von der einzelnen Ur- 
von nicht mehr als 25 Mark das Doppelte, bei kunde; falls diese jedoch über die Ladung 
höheren Beträgen das Fünffache und, sofern es sich mehrerer Schiffsegefäße 
um Schiffe mit einem Reinraumgehalte von über oder Eisenbahnwagen 
200 Kubikmeter handelt, bei einem Frachtbetrage lautet, von jeder 
von nicht mehr als 25 Mark das Fünffache, bei Schiffe, oder Eisenbahnwagenladungen, 
höheren Beträgen das Zehnfache der zu a und b · je zwei Schmalspurwagen 
bezeichneten Sätze erhoben.   die auf ein 
Frachtpapier abgefertigt sind, 
c) Konnossemente, Frachtbriefe, Ladescheine, Einlieferungs-  6 Frachtpapier  
Ladescheine im Schiffsverkehre, soweit sie nicht unter a  eine Eisenbahnwagen- 
und b fallen, wenn die Urkunde über die Ladung zu rechnen ebenso sind, wenn die 
eines ganzen Schiffsgefäßes lautet 6 Eisenhahnverwaltung 
bel einem Frachtbetrage von nicht mehr als statt eines Wagens mehrere zur Verfügung stellt, 
25 Mark. — — — 20    
bei höheren Beträgen . — — — 50  diese  
und sofern es sich um Schiffe mit einem Raumgehalte bahnwagenladung 
von über 150 Tonnen handelt — gleichzuachten. 
e)  Die Abgabe ist für 
bei, ginem „Frachtbetrage von nicht mehr als jede Sendung einmal 
Mark. .. .. .. .. . .. .. .. ... .. . .. . . . .. — — — 5  zu entrichten 
bei höheren Beträgen — — 1 — 
Dem Frachtbetrag im Sinne dieser Vorschrift ist « 
der Schlepplohn hinzuzurechnen, sofern er neben der 
Fracht zu zahlen ist. 
d) Frachtbriefe im inländischen Eisenbahnverkehre, wenn 
die Urkunde über die Ladung eines ganzen Eisenbahn- 
wagens lautet 1 
bei einem Frachtbetrage von nicht mehr als 
25 Mark. — — — 20 
bei höheren Beträgen ... — — — 50
	        
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