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Artikel 2.
Hinter Nr. 6 des Tarifs wird eingeschaltet:
2
Nr.
Gegenstand der Besteuerung
Steuersatz
vom
Hundert Taus end
Mark Pf.
4
Berechnung
der
Stempelabgabe.
I
Personenfahrkarten.
a) Fahrkarten, Fahrscheine und sonstige Ausweise über die
erfolgte Zahlung des Personenfahrgeldes im Eisenbahn-
verkehr auf inländischen Bahnlinien
in
bei einem Fahrpreise von: III. Wagenklasse 1.
Pf. Pf. Pf.
0,60 Mark bis 2 Mark 5 10 20
mehr als 2 » »5 2 10 20 40
1 » 5 y » 10 » 20 40 80
r » 10 v » 20 » 40 80 160
r ? 20 v » 30 2 60 120 240
r ?* 30 y » 40 » 90 180 360
r ? 40 r »50 „ 140 270 540
r » 50 2 2 200 400 800
Fahrkarten von Straßen-. und ähnlichen Bahnen,
welche getrennte Wagenklassen nicht führen, werden
wie Fahrkarten dritter Klasse behandelt.
b) Fahrkarten, Fahrscheine und sonstige Ausweise über die
erfolgte Zahlung des Personenfahrgeldes im Dampf-
schiffsverkehr auf inländischen Wasserstraßen und Seen,
sowie im Dampfschiffsverkehre der Nord-- und Ostsee
zwischen inländischen Orten unterliegen den unter à
für die dritte Wagenklasse festgesetzten Steuersätzen.
Wenn das Dampfschiff verschiedene Fahrklassen
führt, gelten die unter a für die III. Wagenklasse fest-
gesetzten Steuersätze für die niedrigste Fahrklasse, die
unter a für die II. Wagenklasse festgesetzten Steuersätze
gleichmäßig für die höheren Fahrklassen.
Befreit sind:
1. Fahrkarten usw., wenn deren tarifmäßiger Fahrpreis,
bei Zeitkarten der Gesamtpreis der Zeitkarte, bei
Fahrkarten von und nach ausländischen Orten der
Fahrpreis für die im Inlande zurückzulegende Strecke
den Betrag von 0,60 Mark nicht erreicht;
die zu ermäßigten Preisen ausgegebenen Militär.,
Schüler- und Arbeiterfahrkarten;
3. Fahrkarten der dritten Wagenklasse, soweit im
Eisenbahnverkehr eine vierte Wagenklasse nicht ge-
führt wird und der Fahrpreis der dritten Wagen-
klasse den Satz von 2 Pfennig für das Kilometer
nicht übersteigt.
# vom einzelnen Fahrt.
ausweise.