Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                          — 667 — 
                             Erbschaftssteuererklärung. 
                                                    §  37. 
            Auf Verlangen des Erbschaftssteueramts und innerhalb einer von diesem 
zu bestimmenden Frist hat der zur Anmeldung eines Erwerbes von Todes wegen 
Verpflichtete dem Amte eine Erbschaftssteuererklärung einzureichen. Die Frist 
muß mindestens einen Monat betragen. Die Erklärung muß ein vollständiges 
Verzeichnis der zu der steuerpflichtigen Masse gehörenden Gegenstände unter 
Angabe ihres Wertes und der in Abzug zu bringenden Verbindlichkeiten oder 
Lasten sowie eine Darlegung der für die Steuerpflicht in Betracht kommenden 
Verhältnisse enthalten. 
      Für die Erklärung kann ein besonderes Muster vorgeschrieben werden. 
       Die Erbschaftssteuererklärung ist unter der Versicherung zu erstatten, daß 
die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
                                                       §  38. 
         Die in den §§ 36, 37 bezeichneten Verpflichtungen gelten auch für 
Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger und gesetzliche Vertreter der Erwerber in 
Ansehung der ihrer Verwaltung unterliegenden Gegenstände. Die im § 36 
bezeichneten Fristen beginnen für diese Personen nicht vor der Übernahme der 
Verwaltung. 
                                                      §  39. 
            Sind mehrere Personen zur Erstattung der Anmeldung verpflichtet, so 
kommt die von einem Verpflichteten bewirkte Anmeldung auch den übrigen zu- 
statten, sofern der diesen angefallene Erwerb daraus erkennbar ist. 
                                                       §  40. 
Den Erbschaftssteuerämtern sind seitens der nachbenannten Behörden und 
Beamten die folgenden Mitteilungen zu machen: « 
1. seitens der Standesämter 
             von den eingetretenen Sterbefällen, 
2. seitens der Gerichte 
            von den ergangenen Todeserklärungen, 
3. seitens der Gerichte und Notare 
             von den von ihnen beurkundeten Schenkungen und den von ihnen 
              eröffneten Verfügungen von Todes wegen, 
4. seitens der Gerichte und Verwaltungsbehörden 
            von den zu ihrer Kenntnis gelangenden Zuwiderhandlungen gegen 
              die Vorschriften dieses Gesetzes.
	        
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