Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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Verzeichnisses (§ 37) ganz oder zum Teil abzusehen und einen Pauschbetrag für 
die Erbschaftssteuer anzunehmen, auch die Pauschversteuerung solcher Anfälle, 
deren Versteuerung sonst noch ausgesetzt bleiben müßte, zu gestatten.
 
                                             Erbschaftssteuerbescheid. 
                                                             §  45. 
           Ist die Erbschaftssteuer berechnet, so erteilt das Erbschaftssteueramt einen 
Erbschaftssteuerbescheid, welcher den Betrag der steuerpflichtigen Masse, die ein- 
zelnen Erwerbsanfälle, das Verhältnis der Erwerber zum Erblasser und die 
Beträge der von ihnen zu entrichtenden Steuer angibt und zugleich die Anweisung 
zur Entrichtung der Steuer innerhalb einer zu bestimmenden Frist enthält. Die 
Frist muß mindestens einen Monat betragen. Der Steuerbescheid muß die 
Punkte bezeichnen, in denen er von der Steuererklärung abweicht. 
          Die Verzögerung der Auseinandersetzung der Erben darf die Entrichtung 
der Steuer nicht aufhalten, soweit diese aus dem Nachlaß entnommen werden kann. 
                                                               §  46. 
          Die Beschwerde gegen den Steuerbescheid ist binnen einer Frist von zwei 
Monaten bei dem Erbschaftssteueramt anzubringen. Es genügt auch die Ein- 
legung bei der Oberbehörde (§ 34). Die Frist beginnt mit der Zustellung des 
Bescheids. Uber die Beschwerde entscheidet, sofern ihr nicht das Erbschaftssteuer- 
amt abhilft, die Oberbehörde. 
          Gegen die Entscheidung der Oberbehörde ist das Rechtsmittel der weiteren 
Beschwerde zulässig. Die weitere Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei 
Monaten seit der Zustellung einzulegen. Sie kann bei der Oberbehörde, bei dem 
Erbschaftssteueramt oder bei der obersten Landesfinanzbehörde eingelegt werden. 
           Uber die weitere Beschwerde entscheidet, soweit ihr nicht die Oberbehörde 
abhilft, die oberste Landesfinanzbehörde. « 
Verspätete Beschwerden sind zuzulassen, wenn die Steuerbehörde zu der 
Annahme gelangt, daß der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert 
war, die Frist einzuhalten. « 
            Der Steuerbescheid und die auf Beschwerde ergehende Entscheidung der 
Oberbehörde müssen, sofern die Oberbehörde der Beschwerde nicht abhilft, eine 
Belehrung über das dagegen zulässige Rechtsmittel enthalten. 
Die Beschwerde und die weitere Beschwerde haben keine aufschiebende 
Wirkung. 
                                                        Stundung. 
                                                            §  47. 
         In den Fällen, in denen die sofortige Einziehung der Steuer mit erheb- 
lichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden sein würde, ist die Steuer,
	        
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