Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                             — 677 — 
         Bei der Feststellung des für die Höhe der Steuer (§ 6) maßgebenden Ge- 
samtgewichts der verwendeten steuerpflichtigen Braustoffe ist ein Doppelzentner 
Zucker gleich zwei Doppelzentnern Malz zu rechnen. 
                                                    §  6. 
          Die Steuer beträgt für jeden Doppelzentner des nach § 5 Abs. 2 berech- 
neten Gesamtgewichts der in einem Brauereibetrieb innerhalb eines Rechnungs- 
jahrs steuerpflichtig gewordenen Braustoffe 
von den ersten 250 Doppelzentnern . .. . . .. 4,00  Mark, 
von den folgenden 20 . . .. 4,50 
--  - 500 -............ 5,00- 
-- - 1000 -............ 5,50- 
-- - 1000 -............ 6,00- 
-- - 1000 -............ 6,50- 
-- ´´- - 1000 — ........... 7,00  - 
1000 -............ 8,00- 
-- - 1000 -............ 9,00- 
von dem Reste................................ 10,00-. 
Mehrere in einer Handbefindliche Brauereien werden im Sinne des Abs. 1 
als ein Brauereibetrieb angesehen, wenn sie ein wirtschaftlich zusammengehöriges 
Unternehmen bilden oder wenn sie innerhalb derselben Gemeinde oder nicht weiter 
als 10 Kilometer voneinander entfernt liegen. 
Wird eine Braustätte von mehreren für eigene Rechnung brauenden Per- 
sonen gemeinsam benutzt, so ist für die Höhe des Steuersatzes nicht die in der 
Brauerei insgesamt verbrauchte Menge an Braustoffen, sondern die Menge ent- 
scheidend, die jede einzelne dieser Personen zur Bierbereitung verwendet. 
                                                               §  7. 
            Zur Entrichtung der Steuer ist derjenige verpflichtet, der die Verwendung 
steuerpflichtiger Braustoffe (§ 2) zur Bierbereitung für seine Rechnung vornimmt? 
oder vornehmen läßt. 
Die Steuerpflicht tritt ein, sobald die Absicht der Verwendung der Brau- 
stoffe zur Bierbereitung der Hebestelle angezeigt wird oder hätte angezeigt werden 
sollen (§ 21) oder, im Falle des § 27, sobald das Malz auf die Malzsteuer- 
mühle gebracht wird. 
                                                             §  8. 
           Die Steuer für die in einem Monate verwendeten Braustoffe wird am 
letzten Tage dieses Monats fällig und ist spätestens am siebenten Tage des nächst- 
folgenden Monats bei der Hebestelle einzuzahlen. Wird die Zahlungsfrist wieder- 
holt versäumt oder liegen Gründe vor, die den Eingang der Steuer gefährdet 
erscheinen lassen, so kann die Steuerbehörde die Vorausbezahlung oder Sicher- 
stellung der Steuer fordern. 
                                                                                                                                      105* 
Erhebungssätze der 
Brausteuer. 
Person des Steuer- 
pflichtigen; Zeitpunkt 
des Eintritts der 
Steuerpflicht. 
Fälligkeit, Einzahlung 
und Stundung der 
Brausteuer, Unzulässig- 
keit von Neben- 
erhebungen.
	        
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