Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                              — 679 — 
         Ein Erlaß oder eine Erstattung der Brausteuer kann ferner gewährt werden, 
wenn die Vernichtung eines ganzen Gebräus unter Aufsicht der Steuerbehörde 
erfolgt; einem hierauf gerichteten Antrage des Brauers muß entsprochen werden. 
                                                       §  12. 
         Alle Forderungen und Nachforderungen von Brausteuer, desgleichen die 
Ansprüche auf Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Steuer ver- 
jähren innerhalb Jahresfrist, von dem Tage des Eintritts der Zahlungsver- 
pflichtung oder der Zahlung an gerechnet. 
          Auf den Rückgriff des Staates gegen die Steuerbeamten und auf die 
Nachforderung hinterzogener Brausteuer findet diese Verjährungsfrist keine An- 
wendung. 
                                                     §  13. 
          Wer, ohne von der Steuer befreit zu sein, brauen will, hat der Steuer- 
hebestelle, insoweit dies nicht bereits auf Grund der bieherigen gesetzlichen Vor- 
schriften geschehen ist, mindestens 8 Tage vor Anfang des Betriebs eine Nach- 
weisung nach einem besonders vorzuschreibenden Muster in doppelter Ausfertigung 
einzureichen, in der die Räume zur Aufstellung der Geräte und zum Betriebe 
der Brauerei, einschließlich der Gärungsräume, die Maisch-, Koch-, Kühl- und 
Gärgefäße und der in Litern ausgedrückte Raumgehalt jedes einzelnen dieser Ge- 
fäße, soweit ihre Beschaffenheit dies gestattet, genau und vollständig angegeben 
sein müssen. 
          Ferner hat der Brauer, wenn neue Betriebsraume eingerichtet oder Gefäße 
der vorerwähnten Art angeschafft oder die vorhandenen abgeschafft, geändert oder 
in einen anderen Raum gebracht werden, innerhalb der nächstfolgenden 3 Tage 
Anzeige zu machen. 
            Zu dieser Anmeldung sind jedoch alle diejenigen nicht verpflichtet, die nur 
für den ausschließlichen Bedarf des eigenen Haushalts ohne besondere Brauanlage 
Bier bereiten. 
                                                    § 14. 
          Inhaber von Brauereien, sowie Personen, die Braupfannen verfertigen 
oder Handel damit treiben, dürfen die Pfannen nicht aus ihren Händen geben, 
bevor sie es der Steuerhebestelle ihres Wohnorts angezeigt und von dieser eine 
Bescheinigung darüber erhalten haben. 
                                                   §  15. 
        Die nach § 13 anzumeldenden Gefäße werden nach Bestimmung der Steuer- 
behörde mit fortlaufenden Zahlen und, soweit tunlich, mit einer amtlichen Be- 
zeichnung versehen. Auch kann die Steuerbehörde eine Vermessung der Maisch-, 
Koch- und Kühlgefäße sowie der Bier-Sammel- (sogenannten Stell- und der- 
gleichen) bottiche anordnen. Der Brauereibesitzer hat den Raumgehalt und die 
Verjährung der 
Abgabe. 
Anzeige der Brauerei. 
Räume und Gefäße. 
Vermessung, 
Bezeichnung und Ver- 
schluß der Gefäße.
	        
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