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Wegen der Entschädigung für die Aufhebung solcher Befreiungen, welche
etwa auf lästigen Privatrechtstiteln beruhen, sowie wegen der Erstattung der von
solchen Berechtigten entrichteten Stempelbeträge, kommen die entsprechenden Be—
stimmungen des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer (§ 26 Abs. 2 bis 4),
zur Anwendung.
§ 8I.
Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme, welche in seinem
Gebiet aus dem Verkaufe von Stempelmarken oder gestempelten Blanketts oder
durch bare Einzahlung von Reichsstempelabgaben erzielt wird, mit Ausnahme
der Steuer von Losen der Staatslotterien, der Betrag von zwei Prozent aus
der Reichskasse gewährt.
§ 82.
Der Ertrag der Abgaben fließt nach Abzug
1. der auf dem Gesetz oder auf allgemeinen Verwaltungsvorschriften
beruhenden Steuererlasse und Steuererstattungen,
2. der nach Vorschrift des § 81 zu berechnenden Erhebungs= und Ver-
waltungskosten
in die Reichskasse. Der Reinertrag der in Tarifnummer 1 bis 5 bezeichneten
Abgaben ist, soweit nicht § 5 des Gesetzes, betreffend die Wetten bei öffentlich
veranstalteten Pferderennen, vom 4. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 595) ein
anderes bestimmt, den einzelnen Bundesstaaten nach dem Maßstabe der Be-
völkerung, mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen herangezogen werden, zu
überweisen.
IX. Schlußbestimmungen.
§ 83.
Dieses Gesetz tritt hinsichtlich der Vorschriften über die Besteuerung der
Personenfahrkarten mit dem 1. August 1906, im übrigen mit dem 1. Juli 1906
in Kraft. .
Für das Gebiet der Insel Helgoland wird der Zeitpunkt des Inkraft-
tretens des Gesetzes durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundes-
rats festgesetzt.