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hydraten in Verbindung mit allen Salpeterarten, Pa-
tronen aus Gemischen von höchstens 80 Prozent Kalium-
oder Natrium-Chlorat mit Nitrokohlenwasserstoffen der
aromatischen Reihe und Zellulosenitraten, Kohle,
Kohlenwasserstoffen oder Kohlehydraten mit allen
Salpeterarten (ausgenommen Ammoniaksalpeter),.
2. In Nr. X X X Ve wird eingefügt:
a) hinter dem mit »Roburit II a beginnenden Absatze:
Wetter-Roburiten und Gesteins-Roburiten (Gemengen von
Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter, Trinitrotoluol, Mehl, Pflanzen-
pubver, Holzkohle, Magnesit, Kochsalz, Salmiak, Alkalibicarbonat,
Alkalioralat, Kaliumpermanganat — mit oder ohne Zusatz von
gepulvertem Aluminium —, bei denen der Gehalt an Ammoniak-
salpeter nicht unter 65 Prozent sinkt, der Gehalt an Trinitrotoluol
15 Prozent, an Aluminium 3 Prozent nicht übersteigt),
b) hinter dem mit Gesteins-Westfalit Ce beginnenden Absatze:
ferner Cahücit, ein zu festen Patronen gepreßtes Gemenge von
Kalisalpeter (50 bis 70 Prozent), Ruß (mindestens 8 Prozent)
Schwefel, Zellulose und Eisensulfat.
3. Hinter Nr. X X X V c werden folgende neue Nummern eingeschaltet:
X X X V d.
(1)Rauchschwache, gelatinierte Nitrozellulosepulver und nitro-
glyzerinhaltige Nitrozellulosepulver — auch in Form von Kar-
tuschen — werden abweichend von den Vorschriften unter X X X V a zur
Beförderung durch die herstellenden Fabriken zugelassen, wenn von einem
vereideten Chemiker bescheinigt ist, daß sie nachstehenden Anforderungen
entsprechen:
1. Die zur Herstellung des Pulvers verwendete Nitrozellulose muß bester
Beschaffenheit sein und folgenden Stabilitätsbedingungen genügen:
a) die Abspaltung von Stickoxyd bei 132° C darf für ein Gramm
Nitrozellulose nicht mehr als 2,5 Kubikzentimeter betragen,
b) die Verpuffungstemperatur der Nitrozellulose muß über 180° C
liegen.
2. Das verwendete Nitroglyzerin muß von bester Beschaffenheit, insbesondere
vollständig säurefrei sein.
3. Das fertige Pulver muß gut durchgelatiniert sein und hinsichtlich der
Verpuffungstemperatur und der Stabilität folgenden Anforderungen
entsprechen:
a) Nitrozellulosepulver müssen eine Verpuffungstemperatur von
mindestens 170° C haben und bei der Stabilitätsprüfung bei