Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                                       — 846 — 
hydraten in Verbindung mit allen Salpeterarten, Pa- 
tronen aus Gemischen von höchstens 80 Prozent Kalium- 
oder Natrium-Chlorat mit Nitrokohlenwasserstoffen der 
aromatischen Reihe und Zellulosenitraten, Kohle, 
Kohlenwasserstoffen oder Kohlehydraten mit allen 
Salpeterarten (ausgenommen Ammoniaksalpeter),. 
2. In Nr. X X X Ve wird eingefügt: 
a) hinter dem mit »Roburit II a beginnenden Absatze: 
Wetter-Roburiten und Gesteins-Roburiten (Gemengen von 
Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter, Trinitrotoluol, Mehl, Pflanzen- 
pubver, Holzkohle, Magnesit, Kochsalz, Salmiak, Alkalibicarbonat, 
Alkalioralat, Kaliumpermanganat — mit oder ohne Zusatz von 
gepulvertem Aluminium —, bei denen der Gehalt an Ammoniak- 
salpeter nicht unter 65 Prozent sinkt, der Gehalt an Trinitrotoluol 
15 Prozent, an Aluminium 3 Prozent nicht übersteigt), 
b) hinter dem mit Gesteins-Westfalit Ce beginnenden Absatze: 
ferner Cahücit, ein zu festen Patronen gepreßtes Gemenge von 
Kalisalpeter (50 bis 70 Prozent), Ruß (mindestens 8 Prozent) 
Schwefel, Zellulose und Eisensulfat. 
3. Hinter Nr. X X X V c werden folgende neue Nummern eingeschaltet: 
X X X V d. 
 (1)Rauchschwache, gelatinierte Nitrozellulosepulver und nitro- 
glyzerinhaltige Nitrozellulosepulver — auch in Form von Kar- 
tuschen — werden abweichend von den Vorschriften unter X X X V a zur 
Beförderung durch die herstellenden Fabriken zugelassen, wenn von einem 
vereideten Chemiker bescheinigt ist, daß sie nachstehenden Anforderungen 
entsprechen: 
1. Die zur Herstellung des Pulvers verwendete Nitrozellulose muß bester 
Beschaffenheit sein und folgenden Stabilitätsbedingungen genügen: 
a) die Abspaltung von Stickoxyd bei 132° C darf für ein Gramm 
Nitrozellulose nicht mehr als 2,5 Kubikzentimeter betragen, 
b) die Verpuffungstemperatur der Nitrozellulose muß über 180° C 
liegen. 
2. Das verwendete Nitroglyzerin muß von bester Beschaffenheit, insbesondere 
vollständig säurefrei sein. 
3. Das fertige Pulver muß gut durchgelatiniert sein und hinsichtlich der 
Verpuffungstemperatur und der Stabilität folgenden Anforderungen 
entsprechen: 
a) Nitrozellulosepulver müssen eine Verpuffungstemperatur von 
mindestens 170° C haben und bei der Stabilitätsprüfung bei
	        
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