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Deutsche Reich zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Die erhöhte Vergütung verteilt
sich auf die einzelnen Mahlzeiten, wie folgt:
Bei einem Vergütungssatze von
1,25 M. 1,35 M. 1,45 M.
mit ohne mit ohne] mit ohne' mit ohne mit ohne mit ohne
Brot
a) volle Tageskost.. 1,25 1,10 1,30 1 15 1,35 1,20 1,40 1,25 1,45 1,30 1,50 1,35
b) Mittagskost. 0,520 5%½%% 0/6%%LOS% rpor 0,650220/%
c) Abendkost .. . .. . 0,52 0,47 0,54 0,49 0,56 0,51 0,58 0,60 0,55 0,62 0,57
d) Morgenkost. 0,26 0,21 0,27 0,22 0,28 0,23 0,24 0,30 0,25 0,31 0,25
2. In dem Muster, Beilage C2 ) ist zu setzen:
a) in Spalte „Einheitssatz für die Portion“ statt „65 Pf." ,1 M. 5 Pf.“
und statt „80 Pf.“ ) 1 M. 20 Pf.“
b) in Spalte „Gesamtbetrag der Vergultung " statt „325 M.“ „525 M."
statt „400 M." „600 M:" statt „725 M." „1.125 M."
c) in der Empfangsbescheinigung statt 5 fiebenhundertfünfundzwanz ig“
„eintausendeinhundertfünfundzwanzig“.
3. In dem Muster, Beilage D 2, ist zu setzen:
a) in Spalte „Einheitssatz der Vergütung für die Portion“ statt „65 Pf.“
„1 M.. 5 Pf.“ und statt „80 Pf.“ „1 M. 20Pf.“,
b) in Spalte „Betrag der Vergütung“ „im Einzelnen“ statt „325 M.“
525 M." statt „400 M." 600 M."
c) in Spalte „Betrag der Vergütung"“ „im Ganzen“ statt „725.M.“
„1.125 “ in beiden Fällen.
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(Nr. 3269.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 28. Juli 1906.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Ubereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Januar 1906,
Reichs- Gesetzbl. S. 403), ist wie folgt geändert worden:
Unter „Österreich und Ungarn I. A“ ist die als Ziffer 6 auf
geführte Bozen —Meraner Eisenbahn, die am 1. d. M. in den Betrieb
der K. K. Österreichischer Staatsbahnen übergegangen ist, gesttichen
worden. Die folgenden Ziffern 7 bis 60 sind in 6 bis 59 geändert.
Berlin, den 28. Juli 1906.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
von Misani.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs.Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zurichten.