Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

— 169 — 
  
A. 
Der Ausgleichsschein ist ausgefertigt:                              Der Ausgleichsschein ist abgegeben: 
Direktiobezirk: Berlin.                                                               Direktiobezirk: Stettin. 
Hauptamtsbezirk: Berlin.                                                           Hauptamtsbezirk: Stettin 
Steuerstelle: Berlin.                                                                     Steuerstelle: Stettin. 
Ausgleichsschein für ausländischen Branntwein. 
Nr. 4. 
Fũr die Aktien- abrikSpiritusf Jakob Meyer &    Co. in Berlin ist am 8. Juni 1915 eine Brannt- 
           
weinmenge von 18 8753, "achtzehntausendsiebenhundertdreiundfünfzig 8/10"    Liter Alkohol, die der 
Vergällungspflicht nachweislich nicht unterlag und mit einer Verbrauchsabgabe von 1,25 M für das 
Liter belastet war, vollständig vergällt worden. Für dieser Branntwein ist Betriebsauflagevergütung 
nicht gewährt, ebensowenig hat darüber die Ausfertigung von Vergällungsscheinen oder eine An- 
schreibung in einem Ausgleichsbuche stattgefunden. 
Der Inhaber dieses Scheines ist berechtigt, eine aus dem Ausland eingeführte gleiche Menge 
Branntwein, für den auf Grund der Verordnung vom 4. Februar oder der vom 8. März 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 57 und 135) Zollfreiheit beansprucht werden kann, wie inländischen, von der Ver- 
gällungspflicht befreiten, dem Verbrauchsabgabensatze von 1,25 M für das Liter Alkohol unterliegenden 
Branntwein abfertigen oder in einem Branntweinlager- oder Branntweinreinigungsbuch entsprechend 
umbuchen zu lassen. 
Berlin, den 12. Juni 1915. 
Königliches Hauptzollamt Berlin- Mitte. 
I. 4. 
(Stempel.) Müller, 
Zollsekretär. 
Nach Prüfung ist die Ausfertigung dieses Ausgleichsscheins auf den Vergällungsanmeldungen 
des vorbezeichneten Hauptzollamts Abt. 5 Nr. 2 tund 3 vermerkt. 
Berlin, den J2. Juni 1915. 
Schulze, 
Oberzollrevisor.