Nummer
des
bulgarischen
allgemeinen
Tarifs
Bezeichnung der Waren
in
Franken
534
541
543
Kinderspielzeug:
a) aus Kautschuk, Holz, Papier, Pappe, Kupfer,
Weißblech, Glas, Steingut, Porzellan und un-
edlen Metallen, nicht in Verbindung mit Elfen-
bein, Bernstein, Schildpatt, Perlmutter, Meer-
schaum, echtem Achat und edlen Metallen
b) aus gewöhnlichen Stoffen, jedoch in Verbindung
mit Bernstein, Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein,
echtem Achat, Meerschaum, feinem Leder, edlen
Metallen, Edel- und Halbedelsteinen, mit Aus-
nahme desjenigen, das entweder ganz oder zum
mindesten vorherrschend aus Gold oder Silber her-
gestellt ist
Elemente für elektrische Läutewerke
Anmerkung zu Nr. 541: Nach dieser Nummer werden
elektrische Elemente aller Art und jedweder Bestimmung verzollt.
Waren aus Asbest (Amiant) aller Art, auch in Verbindung
mit anderen Stoffen . . . . . ..
Allgemeine Bestimmungen zum Tarif C.
1. Insoweit der Zollsatz einer Ware vom Zollsatz einer an-
deren im Tarif C aufgeführten Ware abhängig ist, wird der erstere
Zollsatz nach dem durch den Vertrag festgesetzten Satz und nicht nach
dem Satz des bulgarischen allgemeinen Tarifs berechnet.
2. Als gewöhnliche Stoffe im Sinne dieses Tarifs, abge-
sehen von der Nummer 533, werden alle Stoffe angesehen, mit Aus-
nahme von Bernstein, Elfenbein, Schildpatt, Perlmutter, echtem
Achat, Meerschaum, edlen Metallen, echten Korallen, Perlen, Edel-
steinen und Halbedelsteinen.
100 kg