VI
Trichter. Die Jahreszahl der Eichung muß angebracht sein an dem rechten
Arme des Wagebalkens auf einem eingelegten weichen Metallplättchen und auf
dem Abstreicher.
Die Firma des Verfertigers muß auf dem Trichter angebracht sein.
Weitere Bezeichnungen sind, außer auf dem Trichter, nicht zulässig.
§ 11.
Für den Inhalt des Maßes ist eine Abweichung vom Sollwerte bis zu
20 Kubikzentimeter zulässig.
Bei dem Wagebalken muß die Gleichheit des Hebelverhältnisses innerhalb
der für Präzisionswagen von 50 Kilogramm Höchstbelastung geltenden Fehler-
grenzen (vergleiche § 62 der Eichordnung) erreicht und die Empfindlichkeit so
bemessen sein, daß bei der Belastung von 50 Kilogramm eine Zulage von 5 Gramm
eine Bewegung des Zeigers um mindestens 1 Teilstrich bewirkt.
Bei Einhaltung dieser Fehlergrenzen kann die Eichung eines Zwanzigliter-
probers jedoch erst erfolgen, wenn die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. Bei fünfmaliger Wiederholung der ordnungsmäßig ausgeführten Be-
stimmung des Qualitätsgewichts einer Probe dürfen die Einzelangaben
nicht um mehr als 25 Gramm von der Durchschnittsangabe abweichen.
2. Der Durchschnitt von zwei ordnungsmäßig ausgeführten Qualitäts-
bestimmungen darf bei Anwendung schwerer Sorten in gereinigtem
Zustande von den unter gleichen Bedingungen erhaltenen Angaben des
Normal-Getreideprobers zu 20 Liter höchstens abweichen für Weizen und
Roggen um 0,25 Prozent des Gewichts, für Hafer und Gerste um
0,5 Prozent des Gewichts.
§ 12.
Bei der Stempelung ist der Präzisionsstempel anzubringen: am Wage-
balken auf dessen linkem Arme, auf dem Maße über der Bezeichnung, auf der
Gewichtsschale und auf dem Abstreicher. Falls ein Zerstreuer vorhanden ist,
muß dieser gegen Lageveränderungen durch Stempelung gesichert werden.
§ 13.
Die Eichung der Getreideprober zu 20 Liter erfolgt durch die Normal-
Eichungskommission.
III.
An Gebühren sind zu erheben:
1. Für die Eichung:
a) für die allgemeine Untersuchung und die Prüfung der
Genauigkeit der Angaben einschließlich der Stempelung 12,00 Mark,