III. Aräometer für Mineralöle.
XI
1. Zulässig sind Aräometer für Mineralöle, welche bei 15 Grad die
Dichte angeben.
2. Die Aräometerskale darf keine Dichteangaben unter 0,61 und keine
über 0,99 enthalten.
3. Die Stengel der Aräometer müssen kreisförmigen Querschnitt haben.
4. Die Abweichungen von der Richtigkeit dürfen an der Aräometerskale
in dem Dichtebereiche 0,83 bis 0,99 höchstens eine ganze Einheit des kleinsten
Teilabschnitts, in dem Dichtebereiche 0,61 bis 0,829 höchstens eine halbe Einheit
des kleinsten Teilabschnitts, jedoch bei Teilungen in 0,0002 und 0,0001 eine ganze
Einheit betragen.
IV. Aräometer für Schwefelsäure.
Zulässig sind Aräometer, welche in schwefelsäurehaltigen Flüssigkeiten den
Gehalt an reiner Schwefelsäure in Gewichtsprozenten, und zwar innerhalb des
Bereichs von 0 bis 97 Prozent, angeben.
V. Aräometer nach Dichte.
Zulässig sind Aräometer nach Dichte für
a) Schwefelsäure ... innerhalb des Dichtebereichs von 1,00 bis 1,85
b) Salpetersäure ... " " " " 1,00 bis 1,55
C) Salzsäure .... " " " " 1,00 bis 1,25
d) Natronlauge .... " " " " 1,00 bis 1,55
e) Glyzekin ........ " " " " 1,00 bis 1,30
f) Kochsalzlösung..... " " " " 1,00 bis 1,23
g) Ammoniak ...... " " " " 0,85 bis 1,00
h) Seewasser ..... " " " " 1,oo bis 1,04
i) Milch (nur für obere
Ablesung) .. . .. " " 1,015 bis 1,04
k) Rosmarinöl .. " " 0,89 bis 0,93
l) Branntwein ....... " " 0,79 bis 1,00
VI. Aräometer nach Baumé-Graden.
1. Zulässig sind Aräometer, welche bei der Temperatur 15 Grad
Baumé-Grade angeben von
a) Schwefelsäure innerhalb des Bereichs von 0 bis 70 Grad,
b) Salpetersäure ... " " " " 0 bis 50 Grad,
c) Salzsäure ... " " " " 0 bis 30 Grad,
c) Farb- und Gerbstoffaus-
zügen (nur für obere Ab-
lesung) ... " 0 bis 30 Grad,
e) Kochsalzlösung ... " 0 bis 30 Grad,