XII
2. Die Grade Baumé sollen mit der zugehörigen Dichte bei 15 Grad,
bezogen auf Wasser von 15 Grad, durch die Formel verbunden sein:
n=144,3 — 144,3 S15/15
wo n die Grade Baumé, S15/15 die zugehörige Dichte bezeichnet.
§ 8.
Eichgebühren.
An Gebühren sind zu erheben:
1. Für die Eichung:
bei Aräometern, die vorschriftsmäßig an mindestens 5 Punkten der
Aräometerskale geprüft werden:
Thermo-Aräometer . .. 2,00 Mark,
Aräometer ohne Thermometer . . .. 1,20 Mark
bei Aräometern, die vorschriftsmäßig an nicht mehr als 3 Punkten
der Aräometerskale geprüft werden:
Thermo-Aräometer . . . 1,50 Mark,
Aräometer ohne Thermometer 0,70 Mark
2. Für Prüfung ohne Stempelung:
die Hälfte der Gebühren unter 1.
§ 9.
Die Eichung der Alkoholometer, Saccharimeter, der Aräometer für Mineral-
öle und für Schwefelsäure erfolgt durch die dazu befugten Eichämter. Die
Eichung der anderen Arten von Aräometern erfolgt durch die Kaiserliche Normal-
Eichungskommission oder unter ihrer unmittelbaren Aufsicht durch Eichämter, die
hierzu im Einvernehmen mit der Normal-Eichungskommission ermächtigt werden.
Berlin-Charlottenburg, den 9. März 1907.
Kaiserliche Normal-Eichungskommission.
von Sydow.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.