Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

XII 
2. Die Grade Baumé sollen mit der zugehörigen Dichte bei 15 Grad, 
bezogen auf Wasser von 15 Grad, durch die Formel verbunden sein: 
n=144,3 — 144,3 S15/15 
  
 
 
wo n die Grade Baumé, S15/15 die zugehörige Dichte bezeichnet. 
§  8. 
Eichgebühren. 
An Gebühren sind zu erheben: 
1. Für die Eichung: 
bei Aräometern, die vorschriftsmäßig an mindestens 5 Punkten der 
Aräometerskale geprüft werden: 
Thermo-Aräometer . .. 2,00 Mark, 
Aräometer ohne Thermometer . . .. 1,20 Mark 
bei Aräometern, die vorschriftsmäßig an nicht mehr als 3 Punkten 
der Aräometerskale geprüft werden: 
Thermo-Aräometer . . . 1,50 Mark, 
Aräometer ohne Thermometer 0,70 Mark 
2. Für Prüfung ohne Stempelung: 
die Hälfte der Gebühren unter 1. 
 
§ 9. 
Die Eichung der Alkoholometer, Saccharimeter, der Aräometer für Mineral- 
öle und für Schwefelsäure erfolgt durch die dazu befugten Eichämter. Die 
Eichung der anderen Arten von Aräometern erfolgt durch die Kaiserliche Normal- 
Eichungskommission oder unter ihrer unmittelbaren Aufsicht durch Eichämter, die 
hierzu im Einvernehmen mit der Normal-Eichungskommission ermächtigt werden. 
Berlin-Charlottenburg, den 9. März 1907. 
Kaiserliche Normal-Eichungskommission. 
von Sydow. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.