Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Der Inhalt von Tonnen, Kübeln und dergleichen ist mit etwa 
der gleichen Menge Kalkmilch zu versetzen und nicht vor Ablauf von 
vierundzwanzig Stunden nach Zusatz des Desinfektionsmittels zu 
entleeren; die Tonnen, Kübel und dergleichen sind nach dem Entleeren 
außen reichlich mit Kalkmilch zu bestreichen. 
Pissoire sind mit verdünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung 
zu desinfizieren. 
25. Düngerstätten, Rinnsteine und Kanäle sind mit reichlichen Mengen 
von Chlorkalkmilch oder Kalkmilch zu desinfizieren. Das Gleiche gilt 
von infizierten Stellen auf Höfen, Straßen und Plätzen. 
26. Krankenwagen, Krankentragen, Räderfahrbahren und dergleichen. Die 
Holz- und Metallteile der Decke, der Innen- und Außenwände, Tritt- 
bretter, Fenster, Räder usw. sowie die Lederüberzüge der Sitze und 
Bänke werden sorgfältig und wiederholt mit Lappen abgerieben, die 
mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung 
befeuchtet sind. Bei Metallteilen ist die Verwendung von Sublimat- 
lösung tunlichst zu vermeiden. Kissen und Polster, soweit sie nicht mit 
Leder überzogen sind, Teppiche, Decken usw. werden mit Wasserdampf 
oder nach Ziffer 23 desinfiziert. Der Wagenboden wird mit Lappen 
und Schrubber, welche reichlich mit verdünntem Kresolwasser, Karbol- 
säurelösung oder Sublimatlösung getränkt sind, aufgescheuert. 
Andere Personenfahrzeuge (Droschken, Straßenbahnwagen, Boote 
usw.) sind in gleicher Weise zu desinfizieren. 
27.  Die Desinfektion der Eisenbahn-Personen- und Güterwagen erfolgt nach 
den Grundsätzen in Ziffer 20, 21 und 26, soweit hierüber nicht besondere 
Vorschriften ergehen. 
28. Brunnen. Röhrenbrunnen lassen sich am besten durch Einleiten von 
strömendem Wasserdampf, unter Umständen auch mit Karbolsäurelösung, 
Kesselbrunnen durch Eingießen von Kalkmilch oder Chlorkalkmilch und 
Bestreichen der inneren Wände mit einem dieser Mittel desinfizieren. 
29. Das Rohrnetz einer Wasserleitung läßt sich durch Behandlung mit ver- 
dünnter Schwefelsäure desinfizieren, doch darf dies in jedem Falle nur 
mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und nur durch 
einen besonderen Sachverständigen geschehen. 
Anmerkung. Abweichungen von den Vorschriften unter Ziffer 1 bis 29 sind zu- 
lässig, soweit nach dem Gutachten des beamteten Arztes die Wirkung der Desinfektion ge- 
sichert ist. 
 
 
Reichs-Gesetzbl. 1907. 24
	        
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