Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Die Bedienung der Apparate ist, wenn irgend angängig, nur geprüften 
Desinfektoren zu übertragen. Es empfiehlt sich, tunlichst bei jeder Desinfektion 
durch einen geeigneten Kontrollapparat festzustellen, ob die vorschriftsmäßige 
Durchhitzung erfolgt ist. 
8. Auskochen in Wasser, dem Soda zugesetzt werden kann. Die Flüssig- 
keit muß kalt aufgesetzt werden, die Gegenstände vollständig bedecken und vom 
Augenblicke des Kochens ab mindestens eine Viertelstunde lang im Sieden gehalten 
werden. Die Kochgefäße müssen bedeckt sein. 
9. Verbrennen, anwendbar bei leicht brennbaren Gegenständen von 
geringem Werte. 
Anmerkung. Unter den angeführten Desinfektionsmitteln ist die Auswahl nach 
Lage des Falles zu treffen. Auch dürfen unter Umständen andere, in bezug auf ihre des- 
infizierende Wirksamkeit und praktische Brauchbarkeit erprobte Mittel angewendet werden, 
jedoch müssen ihre Mischungs- und Lösungsverhältnisse sowie ihre Verwendungsweise so 
gewählt werden, daß nach dem Gutachten des beamteten Arztes der Erfolg ihrer Anwendung 
einer Desinfektion mit den unter 1 bis 9 bezeichneten Mitteln nicht nachsteht. 
II. Ausführung der Desinfektion. 
Vorbemerkung. 
Die Desinfektion soll nicht nur ausgeführt werden, nachdem der Kranke 
genesen, in ein Krankenhaus oder in einen anderen Unterkunftsraum übergeführt 
oder gestorben ist (Schlußdesinfektion), sondern sie soll fortlaufend auch während 
der ganzen Dauer der Krankheit stattfinden (Desinfektion am Krankenbette). 
Die Desinfektion am Krankenbett ist von ganz besonderer Wichtigkeit. Es 
ist deshalb in jedem Falle anzuordnen und sorgfältig darüber zu wachen, daß 
womöglich von Beginn der Erkrankung an bis zu ihrer Beendigung alle Aus- 
scheidungen des Kranken (Erbrochenes, Stuhlgang, Harn) und die von ihm be- 
nutzten Gegenstände, soweit anzunehmen ist, daß sie mit dem Krankheitserreger 
behaftet sind, fortlaufend desinfiziert werden. Hierbei kommen hauptsächlich die 
nachstehend unter Ziffer 1 bis 5, 7, 12 bis 16 und 22 aufgeführten Gegen- 
stände in Betracht. Auch sollen die mit der Wartung und Pflege des Kranken 
beschäftigten Personen ihren Körper, ihre Wäsche und Kleidung nach näherer 
Anweisung des Arztes regelmäßig desinfizieren. 
Bei der Schlußdesinfektion kommen alle von dem Kranken benutzten Räume 
und Gegenstände in Betracht, soweit anzunehmen ist, daß sie mit dem Krankheits- 
erreger behaftet sind und soweit ihre Desinfektion nicht schon während der Er- 
krankung erfolgt ist. 
Genesene sollen vor Wiedereintritt in den freien Verkehr ihren Körper 
gründlich reinigen und womöglich ein Vollbad nehmen.
	        
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