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die mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimat-
lösung getränkt sind, gründlich abzuwaschen oder auf andere Weise
ausreichend zu befeuchten; in jede Sitzöffnung sind mindestens 2 Liter
verdünntes Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Kalkmilch zu gießen.
Der Inhalt der Abortgruben ist reichlich mit Kalkmilch zu über-
gießen. Das Ausleeren der Grube ist während der Dauer der
Krankheitsgefahr tunlichst zu vermeiden.
25. Krankenwagen, Krankentragen, Räderfahrbahren und dergleichen. Die
Holz- und Metallteile der Decke, der Innen- und Außenwände,
Trittbretter, Fenster, Räder usw. sowie die Lederüberzüge der Sitze
und Bänke werden sorgfältig und wiederholt mit Lappen abgerieben,
die mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimat-
lösung befeuchtet sind. Bei Metallteilen ist die Verwendung von
Sublimatlösung tunlichst zu vermeiden. Kissen und Polster, soweit sie
nicht mit Leder überzogen sind, Teppiche, Decken usw. werden mit Wasser-
dampf oder nach Ziffer 23 desinfiziert. Der Wagenboden wird mit Lappen
und Schrubber, welche reichlich mit verdünntem Kresolwasser, Karbol-
säurelösung oder Sublimatlösung getränkt sind, aufgescheuert.
Andere Personenfahrzeuge (Droschken, Straßenbahnwagen, Boote
usw.) sind in gleicher Weise zu desinfizieren.
26. Die Desinfektion der Eisenbahn-Personen- und Güterwagen erfolgt nach
den Grundsätzen in Ziffer 20, 21 und 25, soweit hierüber nicht
besondere Vorschriften ergehen.
Anmerkung. Abweichungen von den Vorschriften unter Ziffer 1 bis 26 find zulässig,
soweit nach dem Gutachten des beamteten Arztes die Wirkung der Desinfektion gesichert ist.
Anhang.
Besondere Vorschriften für die Desinfektion auf Schiffen
und Flößen.
Auf Schiffen und Flößen ist die Desinfektion nach den vorstehenden Be-
stimmungen mit folgenden Maßgaben auszuführen:
1. Schiffe.
Soll die Desinfektion von Räumlichkeiten wegen der zu befürchtenden
Beschädigungen oder wegen des längere Zeit haften bleibenden Geruchs des Des-
infektionsmittels nicht nach den Bestimmungen in Ziffer 20 und 21 stattfinden,
so hat sie in nachbezeichneter Weise zu geschehen:
Die nicht mit Ölfarbe gestrichenen Flächen der Wände und Fußböden
werden mit Kalkmilch angetüncht; dieser Anstrich ist nach drei Stunden zu wieder-