Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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keiten und Gegenstände zu desinfizieren. Besondere Sorgfalt ist auch der Des- 
infektion des 
Kehrichts zuzuwenden. 
Die Personen, welche die Schlußdesinfektion ausgeführt oder die Leiche 
eingesargt haben, sollen ihren Körper, ihre Wäsche und Kleidung einer Desinfektion 
unterwerfen. 
1. Ausscheidungen des Kranken. 
a) Auswurf, Rachenschleim und Gurgelwasser sind in Gefäßen auf- 
zufangen, welche bis zur Hälfte gefüllt sind 
a) entweder mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung 
oder Sublimatlösung; in diesem Falle dürfen die Gemische 
erst nach mindestens zweistündigem Stehen beseitigt werden, 
am besten durch Ausgießen in den Abort; 
b) oder mit Wasser, welchem Soda zugesetzt werden kann; in 
diesem Falle müssen die Gefäße mit Inhalt ausgekocht oder 
in geeigneten Desinfektionsapparaten mit Wasserdampf be- 
handelt werden. 
Auch läßt sich der Auswurf in brennbarem Material auf- 
fangen und mit diesem verbrennen. 
b) Erbrochenes, Stuhlgang und Harn sind in Nachtgeschirren, Steck- 
becken oder dergleichen aufzufangen und alsdann sofort mit der 
gleichen Menge von Kalkmilch, verdünntem Kresolwasser oder 
Karbolsäurelösung zu übergießen. Die Gemische dürfen erst nach 
mindestens zweistündigem Stehen in den Abort geschüttet werden. 
c) Blut, blutige, eitrige und wässerige Wund- und Geschwüraus- 
scheidungen, Nasenschleim sowie die bei Sterbenden aus Mund 
und Nase hervorquellende schaumige Flüssigkeit sind in Watte- 
bäuschen, Leinen- oder Mulläppchen oder dergleichen aufzufangen. 
Diese sind sofort zu verbrennen oder, wenn dies nicht angängig 
ist, in Gefäße zu legen, welche mit verdünntem Kresolwasser, 
Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung gefüllt sind; sie müssen 
von der Flüssigkeit vollständig bedeckt sein und dürfen erst nach 
zwei Stunden beseitigt werden. 
2. Verbandgegenstände und dergleichen sind nach der unter Ziffer 1c ge- 
 
gebenen Vorschrift zu behandeln. 
3.  Schmutzwässer sind mit Chlorkalkmilch oder Kalkmilch zu desinfizieren; 
von der Chlorkalkmilch ist so viel hinzuzusetzen, daß das Gemisch stark 
nach Chlor riecht, von der Kalkmilch so viel, daß das Gemisch kräftig 
rotgefärbtes Lackmuspapier deutlich und dauernd blau färbt; in allen 
Fällen darf die Flüssigkeit erst zwei Stunden nach Zusatz des Des- 
infektionsmittels beseitigt werden. 
Reichs- Gesetzbl 1907. 28
	        
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