Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

 
 
 
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4.  Badewässer von Kranken sind wie Schmutzwässer zu behandeln. Mit 
Rücksicht auf Ventile und Ableitungsrohre empfiehlt es sich, hier eine 
durch Absetzen oder Abseihen geklärte Chlorkalkmilch zu verwenden. 
5.  Waschbecken, Spuckgefäße, Nachtgeschirre, Steckbecken, Badewannen 
und  dergleichen sind nach Desinfektion des Inhalts (Ziffer 1, 3 und 4) 
gründlich mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder 
 Sublimatlösung auszuscheuern und dann mit Wasser auszuspülen. 
Bei nicht emaillierten Metallgefäßen ist die Verwendung von Sublimat 
zu vermeiden. 
6.  Eß- und Trinkgeschirre, Tee- und Eßlöffel und dergleichen sind fünf- 
zehn Minuten lang in Wasser, dem Soda — etwa 2 Prozent — zu- 
gesetzt werden kann, auszukochen und dann gründlich zu spülen. 
Messer, Gabeln und sonstige Geräte, welche das Auskochen nicht ver- 
tragen, sind eine Stunde lang in 1 prozentige Formaldehydlösung zu 
legen und dann gründlich trocken zu reiben. 
7.  Leicht brennbare Spielsachen von geringem Werte sind zu verbrennen, 
andere Spielsachen von Holz oder Metall sind gründlich mit Lappen 
 rabzueiben, welche mit 1 prozentiger Formaldehydlösung befeuchtet sind, 
und dann zu trocknen. 
8.  Bücher, auch Akten, Bilderbogen und dergleichen sind, soweit sie nicht 
verbrannt werden, mit Formaldehydgas, Wasserdampf oder trockener 
Hitze zu desinfizieren. 
9.  Bett- und Leibwäsche, zur Reinigung der Kranken benutzte Tücher, 
waschbare Kleidungsstücke und dergleichen sind in Gefäße mit ver- 
dünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung zu legen. Sie müssen 
von dieser Flüssigkeit vollständig bedeckt sein und dürfen erst nach 
zwei Stunden weiter gereinigt werden. Das dabei ablaufende Wasser 
kann als unverdächtig behandelt werden. 
10.  Kleidungsstücke, die nicht gewaschen werden können, Federbetten, wollene 
Decken, Matratzen ohne Holzrahmen, Bettvorleger, Gardinen, Teppiche, 
Tischdecken und dergleichen sind in Dampfapparaten oder mit Form- 
aldehydgas zu desinfizieren. Das Gleiche gilt von Strohsäcken, soweit 
sie nicht verbrannt werden. 
11.  Die nach den Desinfektionsanstalten oder -apparaten zu schaffenden 
Gegenstände sind in Tücher, welche mit verdünntem Kresolwasser, 
Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung angefeuchtet sind, einzuschlagen 
und tunlichst nur in gutschließenden, innen mit Blech ausgeschlagenen 
Kasten oder Wagen zu befördern. Ein Ausklopfen der zur Desinfektion 
bestimmten Gegenstände hat zu unterbleiben. Wer solche Gegenstände 
vor der Desinfektion angefaßt hat, soll seine Hände in der unter 
Ziffer 14 angegebenen Weise desinfizieren. 
12.  Gegenstände aus Leder oder Gummi (Stiefel, Gummischuhe und der- 
gleichen) werden sorgfältig und wiederholt mit Lappen abgerieben,
	        
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