Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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welche mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimat- 
lösung befeuchtet sind. Gegenstände dieser Art dürfen nicht mit Dampf 
desinfiziert werden. 
13.  Pelzwerk wird auf der Haarseite mit verdünntem Kresolwasser, Karbol- 
säurelösung, Sublimatlösung oder 1 prozentiger Formaldehydlösung 
durchfeuchtet, feucht gebürstet, zum Trocknen hingehängt und womöglich 
gesonnt. Pelzwerk darf nicht mit Dampf desinfiziert werden. 
14.  Hände und sonstige Körperteile müssen jedesmal, wenn sie mit infi- 
zierten Gegenständen (Ausscheidungen der Kranken, beschmutzter 
Wäsche usw.) in Berührung gekommen sind, mit Sublimatlösung, 
verdünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung gründlich abgebürstet 
und nach etwa fünf Minuten mit warmem Wasser und Seife gewaschen 
werden. Zu diesem Zwecke muß in dem Krankenzimmer stets eine 
Schale mit Desinfektionsflüssigkeit bereitstehen. 
Bei Berührung mit infizierten Dingen, Pestkranken, Pestleichen, 
bei Desinfektionen von Häusern usw. können die Hände vor dem Ein- 
dringen von Krankheitskeimen durch gründliches Einreiben mit Öl, 
Paraffinsalbe und dergleichen geschützt werden. 
15.  Haar-, Nagel- und Kleiderbürsten werden zwei Stunden lang in 
1 Prozentige Formaldehydlösung gelegt und dann ausgewaschen und 
getrocknet. 
16.  Ist der Fußboden des Krankenzimmers, die Bettstelle, der Nachttisch 
oder die Wand in der Nähe des Bettes mit Ausscheidungen des Kranken 
beschmutzt worden, so ist die betreffende Stelle sofort mit verdünntem 
Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung gründlich ab- 
zuwaschen; im übrigen ist der Fußboden täglich mindestens einmal 
feucht aufzuwischen, geeignetenfalls mit verdünntem Kresolwasser oder 
Karbolsäurelösung.  
17. Kehricht ist zu verbrennen; ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so 
ist er reichlich mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder 
Sublimatlösung zu durchtränken und erst nach zweistündigem Stehen 
zu beseitigen. 
18.  Gegenstände von geringem Werte (Strohsäcke mit Inhalt, gebrauchte 
Lappen einschließlich der bei der Desinfektion verwendeten, abgetragene 
Kleidungsstücke, Lumpen und dergleichen) sind zu verbrennen. 
19.  Leichen sind in Tücher zu hüllen, welche mit verdünntem Kresolwasser, 
Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung getränkt sind, und alsdann 
in dichte Särge zu legen, welche am Boden mit einer reichlichen 
Schicht Sägemehl, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen 
bedeckt sind. 
20.  Zur Desinfektion infizierter oder der Infektion verdächtiger Räume, 
namentlich solcher, in denen Kranke sich aufgehalten oder Leichen ge- 
standen haben, sind zunächst die Lagerstellen, Gerätschaften und der- 
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