Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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8. Auskochen in Wasser, dem Soda zugesetzt werden kann. Die Flüssigkeit 
muß kalt aufgesetzt werden, die Gegenstände vollständig bedecken und vom Augen- 
blicke des Kochens ab mindestens eine Viertelstunde lang im Sieden gehalten 
werden. Die Kochgefäße müssen bedeckt sein. 
9. Verbrennen, anwendbar bei leicht brennbaren Gegenständen von ge- 
ringem Werte. 
Anmerkung. Unter den angeführten Desinfektionsmitteln ist die Auswahl nach 
Lage des Falles zu treffen. Auch dürfen unter Umständen andere, in bezug auf ihre desin- 
fizierende Wirksamkeit und praktische Brauchbarkeit erprobte Mittel angewendet werden, jedoch 
müssen ihre Mischungs- und Lösungsverhältnisse sowie ihre Verwendungsweise so gewählt 
werden, daß nach dem Gutachten des beamteten Arztes der Erfolg ihrer Anwendung einer 
Desinfektion mit den unter 1 bis 9 bezeichneten Mitteln nicht nachsteht. 
II. Ausführung der Desinfektion. 
Vorbemerkung. 
Die Desinfektion soll nicht nur ausgeführt werden, nachdem der Kranke 
genesen, in ein Krankenhaus oder in einen anderen Unterkunftsraum übergeführt 
oder gestorben ist (Schlußdesinfektion), sondern sie soll fortlaufend auch während 
der ganzen Dauer der Krankheit stattfinden (Desinfektion am Krankenbette). 
Die Desinfektion am Krankenbett ist von ganz besonderer Wichtigkeit. Es 
ist deshalb in jedem Falle anzuordnen und sorgfältig darüber zu wachen, daß 
womöglich von Beginn der Erkrankung an bis zu ihrer Beendigung alle Aus- 
scheidungen des Kranken und die von ihm benutzten Gegenstände, soweit an- 
zunehmen ist, daß sie mit dem Krankheitserreger behaftet sind, fortlaufend des- 
infiziert werden. Hierbei kommen hauptsächlich die nachstehend unter Ziffer 1 bis 6, 
9, 14 bis 18 und 24 aufgeführten Gegenstände in Betracht. Auch sollen die 
mit der Wartung und Pflege des Kranken beschäftigten Personen ihren Körper, 
ihre Wäsche umd Kleidung nach näherer Anweisung des Arztes regelmäßig des- 
infizieren. 
Bei der Schlußdesinfeknon kommen alle von dem Kranken benutzten 
Räume und Gegenstände in Betracht, soweit anzunehmen ist, daß sie mit dem 
Krankheitserreger behaftet sind und soweit ihre Desinfektion nicht schon während 
der Erkrankung erfolgt ist. 
Genesene sollen vor Wiedereintritt in den freien Verkehr ihren Körper 
gründlch reinigen und womöglich ein Vollbad nehmen. 
Auch sollen die Personen, welche die Schlußdesinfektion ausgeführt oder 
die Leiche eingesargt haben, ihren Körper, ihre Wäsche und Kleidung einer 
Desinfektion unterwerfen. 
1. Ausscheidungen des Kranken. 
a) Auswurf, Rachenschleim und Gurgelwasser sind in Gefäßen auf- 
zufangen, welche bis zur Hälfte gefüllt sind 
a) entweder mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung 
oder Sublimatlösung; in diesem Falle dürfen die Gemische 
Reichs- Gesetzbl. 1907. 29
	        
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