Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

 
 
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erst nach mindestens zweistündigem Stehen beseitigt werden, 
am besten durch Ausgießen in den Abort; 
b) oder mit Wasser, welchem Soda zugesetzt werden kann; in 
diesem Falle müssen die Gefäße mit Inhalt ausgekocht oder 
in geeigneten Desinfektionsapparaten mit Wasserdampf be- 
handelt werden. 
Auch läßt sich der Auswurf in brennbarem Material auffangen 
und mit diesem verbrennen. 
b)  Erbrochenes, Stuhlgang und Harn sind in Nachtgeschirren, Steck- 
becken oder dergleichen aufzufangen und alsdann sofort mit der 
gleichen Menge von Kalkmilch, verdünntem Kresolwasser oder 
Karbolsäurelösung zu übergießen. Die Gemische dürfen erst nach 
mindestens zweistündigem Stehen in den Abort geschüttet werden. 
c)  Blut, blutige, eitrige und wässerige Wund- und Geschwüraus- 
scheidungen, Nasenschleim sowie die bei Sterbenden aus Mund 
und Nase hervorquellende schaumige Flüssigkeit sind in Watte- 
bäuschen, Leinen- oder Mulläppchen oder dergleichen aufzufangen. 
Diese sind sofort zu verbrennen oder, wenn dies nicht angängig 
ist, in Gefäße zu legen, welche mit verdünntem Kresolwasser, 
Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung gefüllt sind; sie müssen 
von der Flüssigkeit vollständig bedeckt sein und dürfen erst nach 
zwei Stunden beseitigt werden. 
d) Hautabgänge (Schorfe, Schuppen und dergleichen) sind zu ver- 
brennen oder, wenn dies nicht angängig ist, in der unter c be- 
zeichneten Weise zu desinfizieren. 
 
 
2. Verbandgegenstände, Vorlagen von Wöchnerinnen und dergleichen sind 
nach der unter Ziffer 1c gegebenen Vorschrift zu behandeln. 
3.  Schmutzwässer sind mit Chlorkalkmilch oder Kalkmilch zu desinfizieren; 
von der Chlorkalkmilch ist so viel hinzuzusetzen, daß das Gemisch stark 
nach Chlor riecht, von der Kalkmilch so viel, daß das Gemisch kräftig 
rotgefärbtes Lackmuspapier deutlich und dauernd blau färbt; in allen 
Fällen darf die Flüssigkeit erst zwei Stunden nach Zusatz des Des- 
infektionsmittels beseitigt werden. 
4.  Badewässer von Kranken sind wie Schmutzwässer zu behandeln. Mit 
Rücksicht auf Ventile und Ableitungsrohre empfiehlt es sich, hier eine 
durch Absetzen oder Abseihen geklärte Chlorkalkmilch zu verwenden. 
5.  Waschbecken, Spuckgefäße, Nachtgeschirre, Steckbecken, Badewannen und 
dergleichen sind nach Desinfektion des Inhalts (Ziffer 1, 3 und 4) gründ- 
lich mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimat- 
lösung auszuscheuern und dann mit Wasser auszuspülen. Bei nicht 
emaillierten Metallgefäßen ist die Verwendung von Sublimat zu vermeiden. 
6.  Eß- und Trinkgeschirre, Tee- und Eßlöffel und dergleichen sind 
fünfzehn Minuten lang in Wasser, dem Soda — etwa 2 Prozent — 
zugesetzt werden kann, auszukochen umd dann gründlich zu spülen. Messer,
	        
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