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erst nach mindestens zweistündigem Stehen beseitigt werden,
am besten durch Ausgießen in den Abort;
b) oder mit Wasser, welchem Soda zugesetzt werden kann; in
diesem Falle müssen die Gefäße mit Inhalt ausgekocht oder
in geeigneten Desinfektionsapparaten mit Wasserdampf be-
handelt werden.
Auch läßt sich der Auswurf in brennbarem Material auffangen
und mit diesem verbrennen.
b) Erbrochenes, Stuhlgang und Harn sind in Nachtgeschirren, Steck-
becken oder dergleichen aufzufangen und alsdann sofort mit der
gleichen Menge von Kalkmilch, verdünntem Kresolwasser oder
Karbolsäurelösung zu übergießen. Die Gemische dürfen erst nach
mindestens zweistündigem Stehen in den Abort geschüttet werden.
c) Blut, blutige, eitrige und wässerige Wund- und Geschwüraus-
scheidungen, Nasenschleim sowie die bei Sterbenden aus Mund
und Nase hervorquellende schaumige Flüssigkeit sind in Watte-
bäuschen, Leinen- oder Mulläppchen oder dergleichen aufzufangen.
Diese sind sofort zu verbrennen oder, wenn dies nicht angängig
ist, in Gefäße zu legen, welche mit verdünntem Kresolwasser,
Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung gefüllt sind; sie müssen
von der Flüssigkeit vollständig bedeckt sein und dürfen erst nach
zwei Stunden beseitigt werden.
d) Hautabgänge (Schorfe, Schuppen und dergleichen) sind zu ver-
brennen oder, wenn dies nicht angängig ist, in der unter c be-
zeichneten Weise zu desinfizieren.
2. Verbandgegenstände, Vorlagen von Wöchnerinnen und dergleichen sind
nach der unter Ziffer 1c gegebenen Vorschrift zu behandeln.
3. Schmutzwässer sind mit Chlorkalkmilch oder Kalkmilch zu desinfizieren;
von der Chlorkalkmilch ist so viel hinzuzusetzen, daß das Gemisch stark
nach Chlor riecht, von der Kalkmilch so viel, daß das Gemisch kräftig
rotgefärbtes Lackmuspapier deutlich und dauernd blau färbt; in allen
Fällen darf die Flüssigkeit erst zwei Stunden nach Zusatz des Des-
infektionsmittels beseitigt werden.
4. Badewässer von Kranken sind wie Schmutzwässer zu behandeln. Mit
Rücksicht auf Ventile und Ableitungsrohre empfiehlt es sich, hier eine
durch Absetzen oder Abseihen geklärte Chlorkalkmilch zu verwenden.
5. Waschbecken, Spuckgefäße, Nachtgeschirre, Steckbecken, Badewannen und
dergleichen sind nach Desinfektion des Inhalts (Ziffer 1, 3 und 4) gründ-
lich mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimat-
lösung auszuscheuern und dann mit Wasser auszuspülen. Bei nicht
emaillierten Metallgefäßen ist die Verwendung von Sublimat zu vermeiden.
6. Eß- und Trinkgeschirre, Tee- und Eßlöffel und dergleichen sind
fünfzehn Minuten lang in Wasser, dem Soda — etwa 2 Prozent —
zugesetzt werden kann, auszukochen umd dann gründlich zu spülen. Messer,