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Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung auf die Hinterbliebenen
von Personen der freiwilligen Krankenpflege, falls der Tod infolge dienstlicher
Verwendung auf dem Kriegsschauplatze vor Ablauf von sechs Jahren nach dem
Friedensschluß eingetreten ist. Beim Fehlen eines Friedensschlusses beginnt der
Lauf der Frist mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der Krieg beendigt
worden ist.
§ 18.
Auf die Hinterbliebenen der im § 17 Abs. 1 erwähnten Personen finden
die §§ 2 bis 8 Abs. 1, § 10, auf die Hinterbliebenen von Personen der frei-
willigen Krankenpflege finden § 13 Abs. 1, § 14, § 15 Abs. 1, 4 bis 6 mit
folgender Maßgabe Anwendung:
1. Witwen- und Waisengeld kann nur gewährt werden, wenn die Ehe
der ersteren vor dem Ausscheiden aus dem aktiven Heere und der letzteren
vor Beendigung ihrer Verwendung auf dem Kriegsschauplatze ge-
schlossen ist.
2. Das Witwengeld kann bis zu den aus vorstehenden Vorschriften sich
ergebenden Sätzen gewährt werden, in keinem Falle darf es jedoch den
Betrag von 3500 Mark übersteigen.
II. Kriegsversorgung.
§ 19.
Die Witwen und die ehelichen oder legitimierten Kinder der zum Feld-
heere gehörigen Offiziere, einschließlich Sanitätsoffiziere, Beamten und Militär-
personen der Unterklassen mit Einschluß der in den §§ 34, 35 des Offizier-
pensionsgesetzes erwähnten Personen und der auf dem Kriegsschauplatze verwendeten
Personen der freiwilligen Krankenpflege, die
1. im Kriege geblieben oder infolge einer Kriegsverwundung gestorben sind,
2. eine sonstige Kriegsdienstbeschädigung erlitten haben und an ihren Folgen
gestorben sind,
erhalten Kriegswitwen- und Kriegswaisengeld, in dem Falle zu 2 jedoch nur,
wenn der Tod vor Ablauf von 10 Jahren nach dem Friedensschluß oder dem
im § 17 letzter Absatz Satz 2 angegebenen Zeitpunkt eingetreten ist.
§ 20.
Das Kriegswitwengeld beträgt jährlich:
a) wenn die allgemeine Versorgung zusteht:
1. für die Witwe eines Offiziers bis zum Stabsoffizier einschließlich
abwärts . . . . . . . . . . . . . . 1500 Mark,
2. für die Witwe eines Hauptmanns, Oberleutnants, Leutnants
oder Feldwebelleutnants . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1200 Mark