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§ 21.
Das Kriegswaisengeld beträgt jährlich:
a) wenn die allgemeine Versorgung zusteht:
1. für jedes vaterlose Kind eines Generals oder eines Stabsoffiziers in
Generals- oder Regimentskommandeur-Stellung .
eines anderen Offizrs . . . . . ..
für jedes elternlose Kind eines Generals oder eines Stabs-
offiziers in Generals- oder Regimentskommandeur-Stellung
eines anderen Offiziers . . . . .
2. für jedes vaterlose Kind einer Militärperson der Unter-
klassen, eines Angehörigen der freiwilligen Kriegskranken-
pflege oder eines Unterbeamten . . .
für jedes elternlose Kind einer Militärperson der Unter-
klassen, eines Angehörigen der freiwilligen Kriegskranken-
pflege oder eines Unterbeamten
b) wenn die allgemeine Versorgung nicht zusteht:
1. für jedes vaterlose Kind eines Offiziers . . . . . . .
für jedes elternlose Kind eines Offiziers . . . . . . .
2. für jedes vaterlose Kind einer Militärperson der Unter-
klassen, eines Angehörigen der freiwilligen Kriegskranken-
pflege oder eines Unterbeamten . . . .
für jedes elternlose Kind einer Militärperson der Unter-
klassen, eines Angehörigen der freiwilligen Kriegskranken-
pflege oder eines Unterbeamten . . .
150 Mark,
200 „
225 ,,
300 „
108 „
140
200 Mark,
300 „
168 ,,
240
Dem elternlosen Kinde steht das Kind gleich, dessen Mutter zur Zeit des
Todes seines Vaters zum Bezuge des Kriegswitwengeldes nicht berechtigt ist.
§22
Den Verwandten der aufsteigenden Linie der im § 19 erwähnten Personen
a) vor Eintritt in das Feldheer oder
b) nach seiner Entlassung aus diesem zur Zeit seines Todes oder bis zu
seiner letzten Krankheit
ihren Lebensunterhalt ganz oder überwiegend bestritten hat.
Das Kriegselterngeld beträgt jährlich höchstens:
1. für den Vater und jeden Großvater, für die Mutter und jede Groß-
mutter eines Offiziers . . . 450 Mark
2. für den Vater und jeden Großvater, für die Mutter und
jede Großmutter einer Militärperson der Unterklassen, eines
Unterbeamten oder eines Angehörigen der freiwilligen
Kriegskrankenpflegeen:
kann unter den dort bestimmten Voraussetzungen für die Dauer der Bedürftigkeit
ein Kriegselterngeld gewährt werden, wenn der verstorbene Kriegsteilnehmer
450 Mark,