— 247 —
überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn und soweit der
Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung
zu decken. Die oberste Reichsbehörde kann die Befugnis zur Genehmigung auf
andere Behörden übertragen.
§ 9.
In dem Genusse der von dem verstorbenen Beamten bewohnten Dienst-
wohnung ist die hinterbliebene Familie nach Ablauf des Sterbemonats noch drei
fernere Monate zu belassen.
Hinterläßt der Beamte keine Familie, so ist denjenigen, auf welche sein
Nachlaß übergeht, eine vom Todestag an zu rechnende dreißigtägige Frist zur
Räumung der Dienstwohnung zu gewähren.
In jedem Falle müssen Arbeits- und Sessionszimmer sowie sonstige für
den amtlichen Gebrauch bestimmte Lokalitäten sofort geräumt werden.
§ 10.
Jeder Reichsbeamte hat die Verpflichtung, das ihm übertragene Amt der
Verfassung und den Gesetzen entsprechend gewissenhaft wahrzunehmen und durch
sein Verhalten in und außer dem Amte der Achtung, die sein Beruf erfordert,
sich würdig zu zeigen.
§ 11.
Über die vermöge seines Amtes ihm bekannt gewordenen Angelegenheiten,
deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder von seinem Vorgesetzten
vorgeschrieben ist, hat der Beamte Verschwiegenheit zu beobachten, auch nachdem
das Dienstverhältnis aufgelöst ist.
§ 12.
Bevor ein Reichsbeamter als Sachverständiger ein außergerichtliches Gut-
achten abgibt, hat derselbe dazu die Genehmigung seiner vorgesetzten Behörde
einzuholen.
Ebenso haben Reichsbeamte, auch wenn sie nicht mehr im Dienste sind,
ihr Zeugnis in betreff derjenigen Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur
Amtsverschwiegenheit sich bezieht, insoweit zu verweigern, als sie nicht dieser
Verpflichtung in dem einzelnen Falle durch die ihnen vorgesetzte oder zuletzt vor-
gesetzt gewesene Dienstbehörde entbunden sind.
§ 13.
Jeder Reichsbeamte ist für die Gesetzmäßigkeit seiner amtlichen Handlungen
verantwortlich.
§ 14.
Die Vorschriften über den Urlaub der Reichsbeamten und deren Stell-
vertretung werden vom Kaiser erlassen.
In Krankheitsfällen sowie in solchen Abwesenheitsfällen, zu denen die
Beamten eines Urlaubs nicht bedürfen (Reichsverfassung Artikel 21), findet ein
48