Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

326 
  
Nummer 
des 
deutschen 
allgemeinen 
Tarifs. 
Benennung der Gegenstände. 
Zollsatz 
für 
1 Doppelzentner 
Mark. 
  
  
(Noch Nr. 74/6. Bau- und Nutzholz usw.) 
(Noch Nr. 76. in der Längsrichtung gesägt usw.) 
Anmerkung zu Nr. 75 und 76. Durch bloßes Sägen genutete Schindel- 
bretter sind wie bloß gesägte Schindelbretter nach Nr. 76 zu verzollen. 
In der Längsrichtung beschlagene, gesägte oder in anderer Weise vor- 
gerichtete, nicht gehobelte Kanthölzer (Balken, Bohlen und dergleichen), 
welche nur mit Zapfenlöchern, Zapfen, Schlitzen, Falzen oder Bohrlöchern 
versehen sind, werden nach den vertragsmäßigen Sätzen der Nr. 75 und 76 
mit einem Zollzuschlage verzollt, welcher beträgt: 
im Falle der Verzollung nach Gewicht für 1 Doppelzentner 0,20 Mark, 
im Falle der Verzollung nach Raummaß für 1 Festmeter: 
hartes Holz . . . . . 1,60 Mark, 
weiches Holz . . . . . . . . 1,20 Mark. 
Anmerkungen zu Nr. 74 bis 76. 
1. Bloß gedämpftes (nicht zugleich gefärbtes), sowie zur Erhöhung der 
Haltbarkeit getränktes (imprägniertes) oder nur zu diesem Zweck auf 
chemischem Wege behandeltes Bau- und Nutzholz wird ohne Zollzuschlag 
nach den vertragsmäßigen Sätzen der Nr. 74 bis 76 verzollt. Gefärbtes 
oder zum Zwecke der Färbung auf chemischem Wege behandeltes Bau- 
und Nutzholz unterliegt einem Zollzuschlage, welcher beträgt: 
im Falle der Verzollung nach Raummaß für 1 Festmeter 2,40 Mark, 
im Falle der Verzollung nach Gewicht für 1 Doppelzentner: 
hartes Holz . . .  . 0,30 Mark, 
weiches Holz . . . .  0,40 Mark. 
2 
Die Verzollung des in diesen Nummern genannten Holzes kann nach 
Wahl des Einbringers nach Gewicht für 1 Doppelzentner oder nach Maß 
für den Festmeter erfolgen. 
  
0,72 
oder für 1 Festmeter 
4,32
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.