Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

— 328 — 
  
  
Nummer . 
deutschen. Benennung der Gegenstände. für 
allgemeinen 1 Doppelzentner 
Tarifs. Mark. 
81 Holzpflasterklötze:  0.72 
 
aus hartem Holz . . . . . . oder für 1 Festmeter 
5,76 
für 1 Doppelzentner 
aus weichem Holz .. .. . . . . . . . . . . 0,72 oder für 1 Festmeter  4,32 
Anmerkung. Gedämpfte, getränkte (imprägnierte) oder sonst auf  
chemischem Wege behandelte Holzpflasterklötze werden ohne Zollzuschlag zu 
den vertragsmäßigen Sätzen der Nr. 81 verzollt. 
82 Naben, Felgen, Speichen, sowie für diese Gegenstände erkennbar vor- 
 gearbeitete Hölzer: für 1 Doppelzentner 
0,72 
von hartem Holz oder für 1. Festmeter 
5,76 
für 1 Doppelzentner 0,72 
von weichem Holz . . . . . oder für ein Festmeter 
4,32 
83 Faßholz (Faßdauben und Faßbodenteile), auch zu solchem erkennbar vor- 
 
gearbeitetes Holz (Stabholz), ungefärbt, nicht gehobelt: 
von Eichenholz   . . . . . . 
von anderem harten Holz .. . .. ... ... . .. . .. . .. . .. . . .. . . .. 
von weichem Holz ... .. . . ... . . . . .. 
Anmerkung. Die bloße Behandlung mit dem Reifmesser oder eine 
Glättung der Schmalseiten durch Hobelung bleibt auf die Verzollung 
des Faßholzes ohne Einfluß. 
  
für 1 Doppelzentner 
0,20 
oder für 1 Festmeter 
1,60 
für 1 Doppelzentner 0,30 
oder für 1 Festmeter 
2,40 
für 1 Doppelzentner 0,30 
oder für 1 Festmeter 
1,80
	        
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