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Zollsatz
Nummer
des
deutschen Benennung der Gegenstände. für
allgemeinen 1 Doppelzentner
Tarifs. Mark
(aus 100,107) Vieh, lebend: für 1 Doppelzentner Lebendgewicht
104 Schafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
105 Ziegen . . . frei
für 1 Doppelzentner
Lebendgewicht
106 Schweine . . . . . . . . . . . 9
107 Federvieh:
Gänse . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei
für 1 Doppelzentnen
Reingewicht
Hühner aller Art und sonstiges Federvieh . . . 4
108 Fleisch, ausschließlich des Schweinespecks, und genießbare Eingeweide von
Vieh (ausgenommen Federvieh):
frisch, auch gekühlt . . . . . . . . . . 35
gefroren . . . . . . . . . . . 35
Anmerkung. Zum ermäßigten Satze von 35 Mark werden auch zer-
legte Schweine einschließlich des daran haftenden Schweinespecks
verzollt.
einfach zubereitet . . . . . . . . . . 35
zum feineren Tafelgenuß zubereitet . . . . . . . . . . . 75
Anmerkungen.
1. Nicht lebendes Vieh, zum Genuß verwendbar, unterliegt der Ver-
zollung als frisches Fleisch von Vieh.
2. Frisches und einfach zubereitetes knochenfreies Fleisch (auch Zungen,
jedoch nicht genießbare Eingeweide) unterliegt einem Zollzuschlage
von 10 vom Hundert.
Gepökelte oder geräucherte Schweineschinken (Vorder, und Hinter-
schinken) werden nach dem vertragsmäßigen Satze für einfach zu-
bereitetes Fleisch ohne Zollzuschlag verzollt.
für 1 Doppelzentner