Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

— 330 — 
  
Zollsatz 
  
Nummer 
des 
deutschen Benennung der Gegenstände. für 
allgemeinen 1 Doppelzentner 
Tarifs. Mark 
     
(aus 100,107) Vieh, lebend: für 1 Doppelzentner Lebendgewicht 
104 Schafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        8 
105 Ziegen . .  . frei 
für 1 Doppelzentner 
Lebendgewicht 
106   Schweine . . . . . . . . . . . 9 
107 Federvieh: 
Gänse . . . . . . . . . . . . . . . . . .  frei 
für 1 Doppelzentnen 
Reingewicht 
Hühner aller Art und sonstiges Federvieh . . . 4 
108 Fleisch, ausschließlich des Schweinespecks, und genießbare Eingeweide von 
  
Vieh (ausgenommen Federvieh): 
frisch, auch gekühlt . . . . . . . . . .  35 
gefroren .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  35 
Anmerkung. Zum ermäßigten Satze von 35 Mark werden auch zer- 
legte Schweine einschließlich des daran haftenden Schweinespecks 
verzollt. 
einfach zubereitet . . . . . . . . . .  35 
zum feineren Tafelgenuß zubereitet . . . . . . . . . . .  75  
Anmerkungen. 
1. Nicht lebendes Vieh, zum Genuß verwendbar, unterliegt der Ver- 
zollung als frisches Fleisch von Vieh. 
2.  Frisches und einfach zubereitetes knochenfreies Fleisch (auch Zungen, 
jedoch nicht genießbare Eingeweide) unterliegt einem Zollzuschlage 
von 10 vom Hundert. 
Gepökelte oder geräucherte Schweineschinken (Vorder, und Hinter- 
schinken) werden nach dem vertragsmäßigen Satze für einfach zu- 
bereitetes Fleisch ohne Zollzuschlag verzollt. 
 
  
für 1 Doppelzentner 

	        
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