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Nummer
des Zollsatz
deutschen Benennung der Gegenstände. für
allgemeinen 1 Doppelzentner
Tarifs. MarK.
aus 110 Zedewieh:
geschlachtet, auch zerlegt, nicht zubereitet . . . . . . 14
gespickt oder sonst einfach zubereitet . . . . 20
aus 126 Schmalz und schmalzartige Fette (Schmalz von Schweinen und Gänsen,
Rindsmark und andere schmalzartige Fette) ausgenommen Oleomargarin 10
127 Schweine- und Gänsefett, roh (uneingeschmolzen, unausgepreßt), mit Aus-
nahme des Schweinespecks und der Flomen (Fliesen, Liesen); ferner
Grieben zum Genuß . . . . . . . . . . 5
aus 162 Mehl aus Getreide mit Ausnahme von Hafer, auch gebrannt oder ge.
röstet . . . . . . . . . . . . 10,20
aus 180 Wein und frischer Most von Trauben, auch entkeimt (sterilisiert), in Fässern
oder Kesselwagen, mit einem Weingeistgehalte von nicht mehr als
14 Gewichtsteilen in 100 . . . . . . . 20
aus 185 Obstwein (auch in Gärung begriffener Obstmost) in Fässern . . . . . . . . 3
198 Gewöhnliches Backwerk (ohne Zusatz von Eiern, Fett, Gewürzen, Zucker
oder dergleichen . . . . . . 10,20
aus 219 Nahrungs- und Genußmittel aller Art (mit Ausnahme der Getränke) in
luftdicht verschlossenen Behältnissen, soweit sie nicht an sich unter höhere
Zollsätze fallen:
Aprikosenmus ohne Zusatz von Zucker oder Sirup, in Blechgefäßen
von mindestens 5 Kilogramm Gewicht . . . . . . . . . . . 5
Tomatenkonserven; Oliven, auch in Essig, Öl oder Salzwasser eingelegt 30
andere Nahrungs und Genußmittel, ausgenommen Milch und Rahm
in luftdicht verschlossenen Behältnissen, soweit sie nicht an sich
unter höhere Zollsätze fallen . . . . 60