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Nummer Zollsatz
deutschen Benennung der Gegenstände. für
allgemeinen 1 Doppelzentner
Tarifs. Mark.
(aus 913/4) Fahrzeuge, zum Fahren auf Schienengleisen bestimmt:
aus 914 ohne Verbindung mit Antriebsmaschinen:
Güterwagen, ungedeckt oder gedeckt . . . . . 3
aus 915 Fahrzeuge, nicht zum Fahren auf Schienengleisen bestimmt (ausgenommen
Wasserfahrzeuge), in Verbindung mit Antriebsmaschinen (Motorwagen
und Motorfahrräder):
Motorfahrräder:
von 50 Kilogramm oder darunter . . . . . 100
bei einem von mehr als 50 Kilogramm bis 1 Doppelzentner 75
Reingewichte
des Stückes von mehr als 1 Doppelzentner bis 2,5 Doppel-
zentner. . . . . 70
Motorwagen und Motorfahrräder:
mehr als 2,5 Doppelzentner bis 5 Doppel-
bei einem zentner . . . . . 40
Reingewichte von mehr als 5 Doppelzentner bis 10 Doppel-
des Stückes zentner . . . . . . . . . . . . . . . 25
von mehr als 10 Doppelzenter . . . . . 15
(aus 916/8) Fahrzeuge, nicht zum Fahren auf Schienengleisen bestimmt
(ausgenommen Wasserfahrzeuge), ohne Verbindung mit Antriebs-
maschinen:
aus 917 Personenwagen:
vierrädrige mit nicht mehr als vier festen Sitzen:
ohne Dach für 1 Stück
bei einem Reingewichte von 1,5 Doppelzentner oder darunter . 60
des Wagens von mehr als 1,5 Doppelzentner . . . 100
mit Dach . . . . . 150