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Nummer
des Zollsatz
deutschen Benennung der Gegenstände. für
allgemeinen 1 Doppelzentner
Tarifs. Mark.
927 Bügel, Federn, Hähne und Läufe, auch Teile von solchen, sowie andere
Teile von Handfeuerwaffen (ausgenommen Schlösser und Verschlußstücke),
aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle:
roh . . . . . . 6
bearbeitet:
Läufe, nur gebohrt und abgedreht oder grob abgeschliffen . . 10
andere hierher gehörige Waren . . . . . 24
928, Schlösser und Verschlußstücke, auch Teile von solchen, zu Handfeuerwaffen:
roh vorgearbeitet . . . . . 24
andere . . . . . 60
Anmerkung zu Nr. 927 und 928. Läufe und Schäfte zu Hand-
feuerwaffen mit eingefügten oder beigepackten Schlössern, Schloßkasten
oder Verschlußstücken sind nach Nr. 926 zu verzollen.
929 Taschenuhren, auch solche mit Spielwerk:
in Gehäusen: für 1 Stück
aus Gold . . . . . . 0,80
aus Silber, auch vergoldet oder mit vergoldeten Rändern,
Bügeln oder Knöpfen versehen . . . . . 0,60
aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle,
auch vergoldet oder versilbert oder mit vergoldeten oder ver-
silberten Rändern, Bügeln oder Knöpfen versehen; aus
anderen Stoffen . . . . . . 0,40
Anmerkung. Nach Nr. 929 sind auch elektrische Taschenuhren zu
verzollen.