Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

— 360 — 
  
Nummer 
  
des Zollsatz 
deutschen Benennung der Gegenstände. für 
allgemeinen 1 Doppelzentner 
Tarifs. Mark. 
927 Bügel, Federn, Hähne und Läufe, auch Teile von solchen, sowie andere 
Teile von Handfeuerwaffen (ausgenommen Schlösser und Verschlußstücke), 
aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle: 
roh .  .  .  .  .  . 6 
bearbeitet: 
Läufe, nur gebohrt und abgedreht oder grob abgeschliffen .  . 10 
andere hierher gehörige Waren .  .  .  .  . 24 
928, Schlösser und Verschlußstücke, auch Teile von solchen, zu Handfeuerwaffen: 
roh vorgearbeitet . .  .  .  . 24 
andere . . .  .  . 60 
Anmerkung zu Nr. 927 und 928. Läufe und Schäfte zu Hand- 
feuerwaffen mit eingefügten oder beigepackten Schlössern, Schloßkasten 
oder Verschlußstücken sind nach Nr. 926 zu verzollen. 
 
929 Taschenuhren, auch solche mit Spielwerk: 
in Gehäusen: für 1 Stück 
aus Gold . . . . . .  0,80 
aus Silber, auch vergoldet oder mit vergoldeten Rändern, 
Bügeln oder Knöpfen versehen .  .  .  .  . 0,60 
aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, 
auch vergoldet oder versilbert oder mit vergoldeten oder ver- 
silberten Rändern, Bügeln oder Knöpfen versehen; aus 
anderen Stoffen . . . . . . 0,40 
  
Anmerkung. Nach Nr. 929 sind auch elektrische Taschenuhren zu 
verzollen. 
 
	        
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