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Nummer
des Zollsat
deutschen Benennung der Gegenstände. für
allgemeinen 1 Doppelzentner
Tarifs. Mark.
930 Uhrgehäuse zu Taschenuhren: für 1 Stück
aus Gold . . . . . . 0,40
aus Silber oder aus unedlen Metallen oder aus Legierungen un-
edler Metalle, auch vergoldet oder mit vergoldeten Rändern,
Bügeln oder Knöpfen versehen; aus anderen Stoffen . . . 0,40
Anmerkung zu Nr. 930. Werden Uhrgehäuse zu Taschenuhren in
zerlegtem Zustande, jedoch fertig zum Zusammensetzen eingeführt, so sind
Böden mit der Hälfte, Ränder (mit oder ohne Glasreifen) und Glas-
reifen je mit einem Viertel des Stückzolls für das zusammengesetzte Uhr-
gehäuse zu belegen, während Staubdeckel sowie andere Teile der Ver-
zollung nach Beschaffenheit des Stoffes unterliegen.
Anmerkung zu Nr. 929 und 930. Mit Gold oder Silber belegte
(plattierte) Taschenuhren und Uhrgehäuse zu Taschenuhren werden wie ver-
goldete oder versilberte verzollt.
931 Uhrwerke zu Taschenuhren, fertige, und Rohwerke . . . . 0,40
für 1 Doppelzentner
932 Triebe und Unruhen (Balancen) aus Stahl für Taschenuhren . . . . . 60
933 Teile von Taschenuhren aus unedlen Metallen oder aus Legierungen un-
edler Metalle, in den vorhergehenden Nummern des allgemeinen Tarifs
nicht genannt:
Uhrfedern aus Stahl; Unruhen (Balancen) aus Bronze oder Messing 60
andere, auch vergoldet, versilbert oder mit Gold oder Silber belegt
(plattiert) oder in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie
nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen . . . . . 120
Anmerkung. Bügel, Bügelringe und Aufziehkronen werden, sofern
ihre Bestimmung zu Taschenuhren außer Zweifel steht, nach Nr. 933
verzollt.
937 Pfeifenorgeln . . . . . 20