Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

362 
  
Nummer 
  
des Zollsat 
deutschen Benennung der Gegenstände. für 
allgemeinen 1 Doppelzentner 
Tarifs. Mark. 
930  Uhrgehäuse zu Taschenuhren: für 1 Stück 
aus Gold . . . . . .  0,40 
aus Silber oder aus unedlen Metallen oder aus Legierungen un- 
edler Metalle, auch vergoldet oder mit vergoldeten Rändern, 
Bügeln oder Knöpfen versehen; aus anderen Stoffen .  .  . 0,40 
Anmerkung zu Nr. 930. Werden Uhrgehäuse zu Taschenuhren in 
zerlegtem Zustande, jedoch fertig zum Zusammensetzen eingeführt, so sind 
Böden mit der Hälfte, Ränder (mit oder ohne Glasreifen) und Glas- 
reifen je mit einem Viertel des Stückzolls für das zusammengesetzte Uhr- 
gehäuse zu belegen, während Staubdeckel sowie andere Teile der Ver- 
zollung nach Beschaffenheit des Stoffes unterliegen. 
Anmerkung zu Nr. 929 und 930. Mit Gold oder Silber belegte 
(plattierte) Taschenuhren und Uhrgehäuse zu Taschenuhren werden wie ver- 
goldete oder versilberte verzollt. 
931 Uhrwerke zu Taschenuhren, fertige, und Rohwerke . . . . 0,40 
für 1 Doppelzentner 
932 Triebe und Unruhen (Balancen) aus Stahl für Taschenuhren .  .  .  .  . 60 
933 Teile von Taschenuhren aus unedlen Metallen oder aus Legierungen un- 
edler Metalle, in den vorhergehenden Nummern des allgemeinen Tarifs 
nicht genannt: 
Uhrfedern aus Stahl; Unruhen (Balancen) aus Bronze oder Messing 60 
andere, auch vergoldet, versilbert oder mit Gold oder Silber belegt 
(plattiert) oder in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie 
nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen .  .  .  .  . 120 
Anmerkung. Bügel, Bügelringe und Aufziehkronen werden, sofern 
ihre Bestimmung zu Taschenuhren außer Zweifel steht, nach Nr. 933 
verzollt. 
937 Pfeifenorgeln . . . . . 20 
  
 
	        
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