Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

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Im Großherzogtume Mecklenburg-Strelitz. 
Dem Steueramte zu Neustrelitz im Bezirke des Hauptsteueramts zu Neubrandenburg ist bei- 
gelegt worden: 
a) das allgemeine Niederlagerecht, 
b) die unbeschränkte Berechtigung zur Ausfertigung und Erledigung von Zoll= und Steuer- 
begleitscheinen 1 und II, 
c) die Befugnis zur Abfertigung des Wareneinganges im Gisenbahnverkehre (8866-71V. 3. G.). 
Im Fürstentume Schwarzburg-Rudolstadt. 
Dem Bezirkssteueramt in Rudolstadt ist erteilt worden: 
a) die Befugnis zur Abfertigung der mit dem Anspruch auf Abgabenvergütung zur Ausfuhr 
angemeldeten Kakaowaren der Fima F. Ad. Richter & Co. daselbst sowie zur Aus- 
fertigung von Zollbegleitscheinen I über solche Waren, 
b) die Befugnis zur Abstempelung von Kuxscheinen (Karifnummer le des Reichsstempel- 
gesetzes). 
  
33. Medizinal= und Veterinärwesen. 
  
nekanntmachunn, 
betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende 
Fleisch. Vom 28. Juni 1905. " 
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau 
vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen, in dem Verzeichnisse der 
Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch (Anlage F zur Be- 
tanntmachung' vom 30. Mai 1902 — Zentralblatt Beilage zu Nr. 22 —) und in dem zugehörigen 
Nachtrage (Zentralblatt von 1903 S. 119) 
1. zu streichen: 
bei 14 Stralsund, Haupt-Zollamt in Spalte 4, 
bei 22 Beuthen O.Schl., Zoll- Abfertigungsstelle in Spalte 4 und 5, 
bei 31à Schlaney, Neben- Zollamt 1 in Spalte 4 und 5, 
bei 39 Neumünster, Steueramt l in Spalte 4. 
bei 55 Elten, Neben-Zollamt 1 in Spalte 4 und 5, 
bei 86 Landau i. Pfalz, Haupt-Zollamt in Spalte 4, 
bei 151 Altkirch, Haupt--Zollamt in Spalte 4; 
2. hinzuzufügen: 
bei 47 und 48 in Spalte 5 „frisches Fleisch und zubereitetes Fleisch mit Aus- 
nahme von Fett“. 
Berlin, den 28. Juni 1905. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Jonquieères. 
  
4. Handels= und Gewerbewesen. 
  
Das durch Notenwechsel getroffene Abkommen vom 12. Februar 1899 über die deutsch-spanischen 
Handelsbeziehungen (Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 335) gist am 27. Juni d. J. deutscherseits gekündigt worden 
und wird infolgedessen mit dem Ablaufe des 30. Juni 1906 außer Kraft treten. 
  
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