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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 29.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Eisenbahn - Signalordnung. S. 377. — Bekanntmachung,
betreffend die Änderung der Eisenbahn - Bau- und Betriebsordnung vom 4. November 1904. S. 394. —
Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen
Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. S. 400.
(Nr. 3344). Bekanntmachung, betreffend die Eisenbahn-Signalordnung. Vom 24. Juni 1907.
Gemäß dem vom Bundesrat in der Sitzung vom 20. Juni 1907 auf Grund
der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlüsse tritt am 1. August
1907 an die Stelle der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom
5. Juli 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 733) und des dazu ergangenen Nachtrags
vom 23. Mai 1898 (Reichs- Gesetzbl. S. 353) die nachstehende Eisenbahn-
Signalordnung (SO.).
Berlin, den 24. Juni 1907.
Der Reichskanzler.
Fürst von Bülow.
Eisenbahn-Signalordnung.
(SO.)
A. Allgemeine Bestimmungen.
(1) Die Eisenbahn-Signalordnung gilt für Haupt- und Nebenbahnen.
Ihre Signale müssen auf jeder Bahn mindestens in dem Umfang angewendet
werden, den die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vorschreibt.
(2) Zur Erteilung der in der Signalordnung vorgesehenen Signale dürfen
andere als die dort vorgeschriebenen Formen nicht verwendet werden. Zur Er-
teilung von Signalen, die in der Signalordnung nicht vorgesehen sind, dürfen
die Formen der Signalordnung nicht benutzt werden.
Reichs- Gesetzbl. 1907. 69
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juli 1907.