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(3) Maßgebend ist die Beschreibung der Signale. Die bildlichen Dar-
stellungen dienen zur Erläuterung. Von ihnen kann abgewichen werden, soweit
die Beschreibung nicht entgegensteht.
(4) Fehlen auf einer Bahn einzelne der nach dem folgenden erforderlichen
Einrichtungen, so können für ihre Aus- oder Durchführung von der Landes-
aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts Fristen bewilligt
werden.
(5) Für Schmalspurbahnen können Ausnahmen von der Landesaussichts-
behörde zugelassen werden.
(6) Für die an der Grenze gelegenen, von ausländischen Bahnverwaltungen
betriebenen vollspurigen Strecken können Ausnahmen von der Landesaufsichts-
behörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts bewilligt werden.
7) Im übrigen ist das Reichs-Eisenbahnamt ermächtigt, in Berück-
sichtigung besonderer Verhältnisse für einzelne Bahnstrecken auf Antrag der Landes-
aufsichtsbehörde Abweichungen zuzulassen.
8) Ausführungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahnamte mitzuteilen.
I.
Läutesignale.
Durch die Läutesignale werden die folgenden, den Lauf der Züge be-
treffenden Mitteilungen gemacht.
Signal 1 (Abläutesignal).
Ein Zug fährt in der Richtung von A nach B:
Einmal eine bestimmte Anzahl von Glockenschlägen.
Signal 2 (Abläutesignal).
Ein Zug fährt in der Richtung von B nach A:
Zweimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen wie bei 1.
Signal 3 (Ruhesignal).
Erste Bedeutung: Der Zugverkehr ruht.
Zweite Bedeutung: Ein Abläutesignal (Signal 1 oder 2) wird
zurückgenommen:
Dreimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen wie bei 1.
Signal 4 (Gefahrsignal).
Es ist etwas Außerordentliches zu erwarten, alle Züge sind
aufzuhalten:
Sechsmal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen wie bei 1.