Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Artikel 2. 
Urkunden, die von einer der in dem beigefügten Verzeichnis aufgeführten 
obersten und höheren Verwaltungsbehörden des einen der beiden Teile aufgenommen, 
ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Behörde ver- 
sehen sind, bedürfen zum Gebrauch in dem Gebiete des anderen Teiles keiner 
Beglaubigung (Legalisation). 
Das Verzeichnis kann im beiderseitigen Einverständnisse jederzeit auf dem 
Verwaltungswege durch Bekanntmachung geändert oder ergänzt werden. 
Artikel 3. 
Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 finden auch auf die deutschen 
Schutzgebiete Anwendung. 
Sie finden entsprechende Anwendung, wenn Urkunden, die von Behörden 
des einen Teiles aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt sind, vor Behörden 
des anderen Teiles, die ihren Sitz außerhalb des Gebiets dieses Teiles haben, 
gebraucht werden. 
  
Artikel 4. 
Dieser Vertrag soll ratifiziert werden, und die Ratifikationsurkunden sollen 
in Berlin ausgewechselt werden. 
Der Vertrag tritt einen Monat nach Auswechselung der Ratifikations- 
urkunden in Kraft und soll nach Kündigung, die jederzeit zulässig ist, noch drei 
Monate in Kraft bleiben. · 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter 
Ausfertigung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. 
So geschehen in Berlin, den 14. Februar 1907. 
(L. S.) von Tschirschky. (L. S.) Alfred von Claparede.
	        
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