Bundesstaat
Lau- Name
und fende Umfang des Weinbaubezirkes. des
Verwaltungsbezirk. Nr. Weinbaubezirkes.
(Noch: IX. Elsaß Lothringen.) 48. Die Gemarkung Reimeringen. Reimeringen.
49. Der Kreis Bolchen ausschließlich Reimeringen. Bolchen.
50. Die Gemarkung Montdidier. Montdidier.
51. Der Kanton Albesdorf — ausschließlich Montdidier — Albesdorf. Dieuze.
und der Kanton Dienze.
52. Die Gemarkung Vie. Vie.
53. Der Kreis Diedenhofen- Ost mit Ausschluß der Diedenhofen Ost.
Gemarkungen Apach, Kemplich, Mallingen, Nieder-
kontz, Oberkontz, Rettel, Rüsdorf und Sierck.
54. Die Gemarkung Kemplich. Kemplich.
55. Die Gemarkungen Mallingen und Rettel. Mallingen.
56. Die Gemarkungen Apach, Niederkontz, Oberkontz, Sierck.
Rüsdorf und Sierck.
57. Der Kreis Diedenhofen- West. Diedenhofen-West.
58. Der Kreis Forbach. Forbach.
59. Der Kreis Saarburg. Saarburg.
60. Der Kreis Saargemünd mit Ausnahme der Gemar- Saargemünd.
kung Saareinsmingen.
61. Die Gemarkung Saareinsmingen. Saareinsmingen.
Berlin, den 12. Februar 1907.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
von Jonquières.
(Nr. 3294.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der zur Anfertigung
von Zigarren bestimmten Anlagen.
Vom 17. Februar 1907.
Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat folgende Vor-
schriften, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der zur Anfertigung von Zigarren
bestimmten Anlagen, erlassen:
§ 1.
Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf alle Fabriken und
sonstigen gewerblichen Anlagen, in welchen zur Herstellung von Zigarren er-