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2. Die Räume müssen täglich mindestens dreimal eine halbe Stunde lang,
und zwar jedenfalls morgens vor Beginn der Arbeit, während der
Mittagspause und nach Beendigung der Arbeitszeit, durch vollständiges
Offnen der Fenster und der nicht in Wohn-, Schlaf-, Koch- oder
Vorratsräume führenden Türen gelüftet werden. Während dieser Zeit
darf den Arbeitern der Aufenthalt in den Räumen nicht gestattet
werden.
3. Die Räume und deren Einrichtungen, insbesondere auch Wände,
Decken, Gesimse, Regale sind mindestens zweimal im Jahre gründlich
zu reinigen.
Von den Fußböden und Arbeitstischen ist täglich mindestens einmal
durch Abwaschen oder feuchtes Abreiben der Staub zu entfernen.
4. In den Räumen sind mit Wasser gefüllte und täglich zu reinigende
Spucknäpfe, und zwar mindestens einer für je fünf Personen, auf-
zustellen.
In den Räumen oder in deren unmittelbarer Nähe sind für die Zahl
der darin beschäftigten Arbeiter ausreichende Wascheinrichtungen mit
Handtüchern und Seife anzubringen.
§ 5.
Kleidungsstücke, welche während der Arbeitszeit abgelegt werden, sind außer-
halb der Arbeits-, Lager- oder Trockenräume aufzubewahren. Innerhalb dieser
Räume ist die Aufbewahrung nur dann gestattet, wenn sie in ausschließlich dazu
bestimmten verschließbaren Schränken erfolgt. Die letzteren müssen während der
Arbeitszeit geschlossen sein.
§ 6.
In Anlagen, in welchen zehn oder mehr Arbeiter beschäftigt werden, müssen
für Arbeiter und Arbeiterinnen getrennte Aborte mit besonderen Eingängen und,
sofern vor Beginn und nach Beendigung der Arbeit ein Wechseln der Kleider
stattfindet, getrennte Aus- und Ankleideräume vorhanden sein.
§ 7.
Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter dürfen nur dann beschäftigt werden,
wenn sie im unmittelbaren Arbeitsverhältnisse zum Betriebsunternehmer stehen.
Das Annehmen und Ablohnen dieser Personen durch andere Arbeiter oder für
deren Rechnung ist nicht gestattet. Diese Vorschrift findet auf Arbeiter, die zu
einander in dem Verhältnisse von Ehegatten oder Geschwistern stehen oder mit
einander in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, keine Anwendung.
§ 8.
Die höheren Verwaltungsbehörden sind befugt, auf Antrag Ausnahmen
von den Vorschriften des § 3 Ziffer 2, Ziffer 4 Satz 2, Ziffer 5 und des § 4
Ziffer 2 zuzulassen, wenn die Arbeitsräume mit einer wirksamen Einrichtung zur