Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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§  12. 
Wenn auf dem Schiffe im Abfahrtshafen oder während der Reise, jedoch 
längstens in den letzten sechs Wochen, aber nicht innerhalb der letzten sieben 
Tage vor der Ankunft ein oder mehrere Pestfälle vorgekommen sind, so gilt es 
als verdächtig. 
Nach erfolgter ärztlicher Untersuchung ist die Schiffsbesatzung, wenn der 
beamtete Arzt es für notwendig erachtet, einer Beobachtung zu unterwerfen, 
welche nicht länger als fünf Tage, vom Tage der Ankunft des Schiffes an ge- 
rechnet, dauern darf. Während der Beobachtungszeit kann das Anlandgehen 
der Schiffsbesatzung verhindert werden, soweit es nicht zum Zwecke der Abmusterung 
geschieht oder aus Gründen des Schiffsdienstes notwendig ist. 
Den Reisenden ist die Fortsetzung ihrer Reise zu gestatten, jedoch hat, 
wenn der beamtete Arzt ihre fernere Beobachtung für notwendig erachtet, die 
Hafenbehörde der obersten Landes-Medizinalbehörde und der Polizeibehörde, 
welche für das nächste Reiseziel zuständig sind, die bevorstehende Ankunft jeder 
der Beobachtung unterliegenden Person unverzüglich mitzuteilen. Auch bei den 
Reisenden darf die Beobachtung nicht länger als fünf Tage, vom Tage der 
Ankunft des Schiffes an gerechnet, dauern. 
Bei abgemusterten Personen der Schiffsbesatzung und bei sonstigen Schiffs- 
insassen ist wie bei Reisenden zu verfahren. 
Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 Nr. 4, 5 und 6. 
§  13. 
Wenn auf einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 wegen Pestgefahr der Unter- 
suchung unterliegenden Schiffe innerhalb der letzten sechs Wochen weder im Ab- 
fahrtshafen noch während der Reise, noch auch seit der Ankunft Pest vorge- 
kommen ist, so gilt es als rein und ist, wenn die Untersuchung befriedigend 
ausfällt, sofort zum freien Verkehre zuzulassen. 
Hat die Reise des Schiffes seit dem Verlassen des Hafens, gegen dessen 
Herkünfte die Untersuchung angeordnet ist, weniger als fünf Tage gedauert, so 
können die Schiffsinsassen auf Anordnung des beamteten Arztes nach Maßgabe 
der Bestimmungen des § 11 weiterhin einer Beobachtung bis zur Dauer von 
fünf Tagen, vom Tage der Abfahrt des Schiffes aus dem vorerwähnten Hafen 
an gerechnet, unterworfenn werden. 
Die  schmutzigen Wäschestücke, gebrauchten Bekleidungsgegenstände  und 
sonstig Sachen der Schiffsinsassen können in Ausnahmefällen  wenn der be- 
amtete Arzt besondere Gründe hat, sie als pestinfiziert zu erachten, desinfiziert 
werden. Auch kann das Schiff in geeigneten Fällen nach Anordnung des be- 
amteten Arztes einer Behandlung zur Vernichtung der Ratten an Bord vor oder 
nach dem Löschen der Ladung unterworfen werden; jedoch darf sie den Verkehr 
der Reisenden und der Schiffsbesatzung mit dem Lande nicht hindern und muß 
längstens innerhalb 24 Stunden beendet sein. Ist auf dem Schiffe bereits die
	        
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