Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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die in diesen Vorschriften vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen und Desinfektions- 
maßnahmen keine Anwendung. Die für dieses Personal erforderlichen Vorsichts- 
maßregeln werden von der vorgesetzten Behörde festgestellt. 
§  25. 
Die Anordnung und Durchführung der nach diesen Vorschriften zu treffenden 
Maßnahmen und Einrichtungen liegt den Landesregierungen ob, welche ins- 
besondere auch darüber zu bestimmen haben, wo die in den §§ 6 bis 22 vor- 
gesehenen Maßregeln auszuführen sind. Verseuchte und verdächtige Schiffe können 
zur Ausführung der von dem beamteten Arzte für erforderlich erachteten Maß- 
nahmen nach einer für die Behandlung derartiger Schiffe eingerichteten Station 
verwiesen werden. 
§ 26. 
Strandet ein Schiff an der deutschen Küste, so haben die Strandbehörden 
die nach diesen Vorschriften erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 
Läuft ein nach diesen Vorschriften der Untersuchung unterliegendes Schiff 
einen deutschen Hafen als Nothafen an, so kann es dort, um die erforderliche 
Hilfe zu erhalten, für die Dauer des Notfalls nach Hissung der gelben Flagge 
unter Bewachung und unter Beobachtung der von der Hafenbehörde angeordneten 
Schutzmaßregeln liegen bleiben. 
§  27. 
Auf Schiffen der Kaiserlichen Marine liegt die Ausführung dieser Vor- 
schriften den Schiffskommandos ob. Von dem Ergebnisse der ausgeführten 
Untersuchung und von den getroffenen Maßnahmen ist der Hafenbehörde seitens 
des Schiffskommandos sobald als tunlich Mitteilung zu machen. Die Hafen- 
behörde ist befugt, falls es ihr geeignet erscheint, das Schiffskommando um die 
Befolgung einzelner Vorschriften noch besonders zu ersuchen und ihm davon 
Kenntnis zu geben, wie die Ausführung der einzelnen Bestimmungen in dem 
betreffenden Hafen vorgesehen ist. Die Hafenbehörde ist gehalten, das Schiffs- 
kommando auf seinen Antrag bei der Ausführung der Vorschriften nach Mög- 
lichkeit zu unterstützen. 
Auf Truppentransportschiffe, die von der bewaffneten Macht gemietet 
worden sind und einen Sanitätsoffizier an Bord haben, finden die Bestimmungen 
des Abs. 1 sinngemäße Anwendung, soweit es sich um Angehörige des aktiven 
Dienststandes oder um Sachen handelt, welche Eigentum der Armee oder der 
Marine sind. Dasselbe gilt von Schiffsräumlichkeiten, soweit und solange sie 
von Angehörigen des aktiven Dienststandes bewohnt werden.
	        
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