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oder Abgängen verunreinigten Gegenstände und Stellen an Deck und in den
Schiffsräumlichkeiten, ferner Wischtücher, Schwabber, Besen usw., welche bei der
Wartung des Kranken und der Reinigung seines Aufenthaltsraums verwendet
worden sind, endlich die Kleidung der um den Kranken beschäftigten Personen.
Ob die Desinfektion sich auf alle vorbezeichneten Gegenstände oder nur
einen Teil davon zu erstrecken hat, ist im Einzelfalle zu entscheiden und hängt
von der Art der Verbreitung des Ansteckungsstoffs ab. Bei Aussatz, Cholera,
Fleckfieber, Pest und Pocken sind der Desinfektion in der Regel die in §§ 33
bis 37 aufgeführten Gegenstände zu unterwerfen.
§ 2.
Unter Umständen ist die Desinfektion noch auf andere als die im § 1
bezeichneten Räume und Gegenstände auszudehnen.
Wenn auf stark besetzten Schiffen, namentlich Auswandererschiffen, bei dem
Auftreten einer übertragbaren Krankheit unter den in gemeinschaftlichen Räumen
untergebrachten Personen die Verbreitung des Ansteckungsstoffs sich nicht übersehen
läßt, sind nicht nur die Krankenräume und die von den Kranken innegehabten
Wohnräume, sondern auch alle übrigen in Betracht kommenden Schiffsräumlich-
keiten zu desinfizieren, ebenso erforderlichenfalls nicht nur die Kleidung der Kranken
und ihrer Pfleger, sondern auch sämtlicher Mitreisenden derselben Abteilung oder
Klasse. Das verschlossene Reisegepäck, welches während der Reise nicht benutzt
worden ist, ist dagegen nur dann zu desinfizieren, wenn besondere Gründe dafür
vorliegen, es als infiziert zu erachten.
Auf Schiffen, welche wegen Choleragefahr der Untersuchung (§ 2 der
Vorschriften über die gesundheitliche Behandlung der Seeschiffe in deutschen Häfen)
unterliegen, ist, einerlei ob sie als verseucht, verdächtig oder rein befunden werden
(§§ 8 bis 10 der Vorschriften), das Trink- und Gebrauchswasser zu des-
infizieren, wenn es nicht völlig unverdächtig erscheint, und durch gutes Trink-
wasser zu ersetzen; auch ist das Ballastwasser, welches im Hafen entleert
werden soll, vorher zu desinfizieren, wenn es in einem choleraverseuchten oder
-verdächtigen Hafen eingenommen ist.
Auf solchen Schiffen ist ferner das Bilgewasser zu desinfizieren und als-
dann, soweit tunlich, auszupumpen, wenn es nach dem Ermessen des beamteten
Arztes Cholerakeime enthält. Maschinenbilgewasser von eisernen Schiffen,
welche aus choleraverseuchten Häfen nach kürzerer als fünftägiger Reise ankommen,
ist regelmäßig zu desinfizieren; die Desinfektion der Bilge unter den Laderäumen
von eisernen Schiffen kann auf reinen Schiffen in der Regel unterbleiben, jeden-
falls empfiehlt es sich, damit zu warten, bis das Schiff leer und der Bilgeraum
bequem zugänglich geworden ist.
Auf Schiffen, welche wegen Pestgefahr der Untersuchung unterliegen, dabei
aber als rein befunden werden (§ 13 der Vorschriften), können die schmutzigen
Wäschestücke, gebrauchten Vekleidungsgegenstände und sonstigen Sachen der