Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

-- 580  -- 
oder Abgängen verunreinigten Gegenstände und Stellen an Deck und in den 
Schiffsräumlichkeiten, ferner Wischtücher, Schwabber, Besen usw., welche bei der 
Wartung des Kranken und der Reinigung seines Aufenthaltsraums verwendet 
worden sind, endlich die Kleidung der um den Kranken beschäftigten Personen. 
Ob die Desinfektion sich auf alle vorbezeichneten Gegenstände oder nur 
einen Teil davon zu erstrecken hat, ist im Einzelfalle zu entscheiden und hängt 
von der Art der Verbreitung des Ansteckungsstoffs ab. Bei Aussatz, Cholera, 
Fleckfieber, Pest und Pocken sind der Desinfektion in der Regel die in §§ 33 
bis 37 aufgeführten Gegenstände zu unterwerfen. 
§  2. 
Unter Umständen ist die Desinfektion noch auf andere als die im § 1 
bezeichneten Räume und Gegenstände auszudehnen. 
Wenn auf stark besetzten Schiffen, namentlich Auswandererschiffen, bei dem 
Auftreten einer übertragbaren Krankheit unter den in gemeinschaftlichen Räumen 
untergebrachten Personen die Verbreitung des Ansteckungsstoffs sich nicht übersehen 
läßt, sind nicht nur die Krankenräume und die von den Kranken innegehabten 
Wohnräume, sondern auch alle übrigen in Betracht kommenden Schiffsräumlich- 
keiten zu desinfizieren, ebenso erforderlichenfalls nicht nur die Kleidung der Kranken 
und ihrer Pfleger, sondern auch sämtlicher Mitreisenden derselben Abteilung oder 
Klasse. Das verschlossene Reisegepäck, welches während der Reise nicht benutzt 
worden ist, ist dagegen nur dann zu desinfizieren, wenn besondere Gründe dafür 
vorliegen, es als infiziert zu erachten. 
Auf Schiffen, welche wegen Choleragefahr der Untersuchung (§ 2 der 
Vorschriften über die gesundheitliche Behandlung der Seeschiffe in deutschen Häfen) 
unterliegen, ist, einerlei ob sie als verseucht, verdächtig oder rein befunden werden 
(§§ 8 bis 10 der Vorschriften), das Trink- und Gebrauchswasser zu des- 
infizieren, wenn es nicht völlig unverdächtig erscheint, und durch gutes Trink- 
wasser zu ersetzen; auch ist das Ballastwasser, welches im Hafen entleert 
werden soll, vorher zu desinfizieren, wenn es in einem choleraverseuchten oder 
-verdächtigen Hafen eingenommen ist. 
Auf solchen Schiffen ist ferner das Bilgewasser zu desinfizieren und als- 
dann, soweit tunlich, auszupumpen, wenn es nach dem Ermessen des beamteten 
Arztes Cholerakeime enthält. Maschinenbilgewasser von eisernen Schiffen, 
welche aus choleraverseuchten Häfen nach kürzerer als fünftägiger Reise ankommen, 
ist regelmäßig zu desinfizieren; die Desinfektion der Bilge unter den Laderäumen 
von eisernen Schiffen kann auf reinen Schiffen in der Regel unterbleiben, jeden- 
falls empfiehlt es sich, damit zu warten, bis das Schiff leer und der Bilgeraum 
bequem zugänglich geworden ist. 
Auf Schiffen, welche wegen Pestgefahr der Untersuchung unterliegen, dabei 
aber als rein befunden werden (§ 13 der Vorschriften), können die schmutzigen 
Wäschestücke, gebrauchten Vekleidungsgegenstände und sonstigen Sachen der 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.