Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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lösung oder Sublimatlösung gefüllt sind; sie müssen von der Flüssigkeit 
vollständig bedeckt sein und dürfen erst nach zwei Stunden beseitigt 
werden. 
d) Hautabgänge (Schorfe, Schuppen und dergleichen) sind zu 
verbrennen oder, wenn dies nicht angängig ist, in der unter c be- 
zeichneten Weise zu desinfizieren. 
§  5. 
Verbandgegenstände, Vorlagen von Wöchnerinnen und der- 
gleichen sind nach der unter § 4c gegebenen Vorschrift zu behandeln. 
§  6. 
Schmutzwässer sind mit Chlorkalkmilch oder Kalkmilch zu desinfizieren 
von der Chlorkalkmilch ist soviel hinzuzusetzen, daß das Gemisch stark nach Chlor 
riecht, von der Kalkmilch soviel, daß das Gemisch kräftig rotgefärbtes Lackmus- 
papier deutlich und dauernd blau färbt; in allen Fällen darf die Flüssigkeit erst 
zwei Stunden nach Zusatz des Desinfektionsmittels beseitigt werden. 
§  7. 
Badewässer von Kranken sind wie Schmutzwässer zu behandeln. 
Mit Rücksicht auf Ventile und Ableitungsrohre empfiehlt es sich, hier eine 
durch Absetzen oder Abseihen geklärte Chlorkalkmilch zu verwenden. 
§  8. 
Waschbecken, Spuckgefäße, Nachtgeschirre, Steckbecken, Bade- 
wannen und dergleichen sind nach Desinfektion des Inhalts (vergleiche 
§§ 4, 6 und 7) gründlich mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder 
Sublimatlösung auszuscheuern und dann mit Wasser auszuspülen. 
§  9. 
Eß- und Trinkgeschirre, Tee- und Eßlöffel und dergleichen sind 
15 Minuten lang in Wasser, dem Soda zugesetzt werden kann, auszukochen und 
dann gründlich zu spülen. Messer, Gabeln und sonstige Geräte, welche das 
Auskochen nicht vertragen, sind 1 Stunde lang in 1 prozentige Formaldehyd- 
lösung zu legen und dann gründlich trocken zu reiben. 
§  10. 
Leicht brennbare Spielsachen von geringerem Werte sind zu verbrennen, 
andere Spielsachen von Holz oder Metall sind gründlich mit Lappen abzureiben, 
welche mit 1 prozentiger Formaldehydlösung befeuchtet sind, und dann zu trocknen.
	        
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